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Nachricht vom 19.02.2020    

Stadt Ransbach-Baumbach: Bebauungsplan "Fuchshohl 2"

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Fuchshohl 2" zur Sicherung der Planungsziele für das Bebauungsplangebiet „Fuchshohl 2“ vom 13. Februar 2020.

Ransbach-Baumbach. Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 5. Februar, aufgrund der Paragraphen 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB), vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in seiner derzeit gültigen Fassung, und des Paragraphen 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung für den angestrebten Bebauungsplan "Fuchshohl 2" der Stadt Ransbach-Baumbach erneut beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Fuchshohl 2" zur Sicherung der Planungsziele für das Bebauungsplangebiet „Fuchshohl 2 “ vom 13. Februar 2020

Paragraph 1 – Zweck der Satzung
Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2015 beschlos-sen, einen Bebauungsplan „Fuchshohl 2“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt „Kannenbäcker-Bote“ bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung des Bebauungsplans „Fuchshohl 2“ und zum Erreichen der angestrebten Planungsziele des Bebauungsplans „Fuchshohl 2“ wird für die in Paragraph 2 dieser Satzung bezeichneten Flurgrundstücke erneut eine Veränderungssperre beschlossen.

Paragraph 2 – Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist mit dem angestrebten Planbereich des Be-bauungsplans „Fuchshohl 2“ identisch. Er ist zeichnerisch auf der in der Anlage beigefügten Geltungsbereichskarte dargestellt.

Paragraph 3 – Rechtswirkungen
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des Paragraphen 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Paragraph 4 – Ausnahmen
(1) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Paragraph 5 – Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Kannenbäcker-Bote“ der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach in Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntma¬chung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach Paragraph 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in Paragraph 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird und in Kraft tritt.



Hinweis:
Die Satzung über die Veränderungssperre einschließlich der zeichnerischen Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, während der üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.

Auf Paragraph 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in Paragraph 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Gemäß Paragraph 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld für die Vermögensnachteile verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach Paragraph 15 Absatz 1 des Baugesetzbuches hinaus dauert. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach Paragraph 215 Absatz 1 BauGB sind Verletzungen der in Paragraph 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ransbach-Baumbach schriftlich geltend gemacht wurden.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Ferner gelten gemäß Paragraph 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen. (PM)


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