Berufseinstiegsbegleiter müssen durch Land gefördert werden
Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass die Agenturen für Arbeit förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist eine Kofinanzierung, vorrangig durch die Länder.
Region. „Im Gespräch mit Förderschulen L und einigen Realschulen plus sowie der Agentur für Arbeit in meinem Wahlkreis wurde mir vehement versichert, wie hilfreich die Begleitung durch Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter für die förderungsbedürftigen jungen Menschen ist. Dass das Land sich nach Auslaufen des Europäischen Sozialfonds nicht an der Finanzierung beteiligt, sorgt für viel Frust“, berichtet die CDU-Landtagsabgeordnete Jenny Groß. „Viele Unternehmen sind froh, wenn Jugendliche auf ihrem Weg auch in ungewöhnliche Ausbildungsberufe unterstützt werden und somit für Nachwuchs in den Betrieben gesorgt ist“, so die Westerwälderin weiter.
Bis 2019 wurden die Berufseinstiegsbegleiter zu 50 Prozent von Seiten des Europäischen Sozialfonds und zu 50 Prozent von Seiten der Agentur für Arbeit finanziert. Bereits in den Jahren zuvor wurden die Länder darauf hingewiesen, dass die ESF-Mittel entfallen, die Kofinanzierung der Agentur für Arbeit aber weiterhin bestehen bleibt. Rheinland-Pfalz übernimmt bis dato keine Kofinanzierung. In einer Kleinen Anfrage hat die Westerwälder Landtagsabgeordnete die Landesregierung nun aufgefordert, sich unter anderem zum Modell der Berufseinstiegsbegleiter und dessen Einstellung Stellung zu nehmen und zu beschreiben, wie die Unterstützung zukünftig gewährleistet werden soll. Jenny Groß: „Die Agentur für Arbeit berichtete mir, dass die Schuld stets bei ihr gesucht werde. Dabei ist sie bereit, ihren Teil der Finanzierung zu übernehmen. Ich fordere die Landesregierung auf, ihrer Pflicht nachzukommen und diese wichtige Investition in die Zukunft wieder aufzunehmen!“
Hintergrund: Förderungsbedürftig im Sinne des Paragraphen 49 SGB III sind junge Menschen, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Abschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen. Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter stellen wichtige Brücken her an einer Stelle, an der ohne sie viele junge Menschen in Gefahr geraten, vom Weg abzukommen. (PM)
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