Corona: 21 bestätigte Fälle im Westerwaldkreis
Von Wolfgang Tischler
Auch im Westerwaldkreis steigen die Fallzahlen der Erkrankungen weiter. Im Laufe des Abends hat die Kreisverwaltung die Zahl auf 21 korrigiert. Darüber hinaus hat die Kreisverwaltung die aktuellen Regeln für Veranstaltungen veröffentlicht, wonach keine Veranstaltungen mehr mit über 75 Personen erlaubt sind.
Montabaur. Aktuell kursieren Meldungen in WhatsApp und Facebook über Fallzahlen, die einzelnen Orten zugeordnet und mit Gesundheitsamt Montabaur unterschrieben sind. Das Kreisgesundheitsamt veröffentlicht die entsprechenden Fallzahlen nur auf der Internetseite des Kreises und das ohne Orte oder andere fallspezifische Details. Darauf weist der Kreis besonders hin. Bei den Veröffentlichungen in den sozialen Medien handelt es sich offensichtlich um Fakenews.
Das Kreisgesundheitsamt empfiehlt allen Tagespflegeeinrichtungen zu überprüfen, ob und wenn ja, inwieweit die täglichen ambulanten Besuche und das Betreuungsangebot auf das dringend Nötigste beschränkt werden können.
Besondere Regeln für Veranstaltungen
Veranstaltungen unter 75 Personen dürfen noch durchgeführt werden, allerdings gelten hier sehr strenge Auflagen. Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen mit einer erwarteten Gesamtpersonenzahl unter 75 haben zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten („Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“, einzusehen unter www.rki.de).
Die Einhaltung muss vor Veranstaltungsbeginn schriftlich der zuständigen Behörde bestätigt werden. Der Veranstalter ist darüber hinaus verpflichtet, Name, Adresse, Telefonnummer/Handynummer, E-Mail-Adresse jedes Besuchers zu ermitteln und für die zuständige Behörde bereitzuhalten. Diese Angaben sind bis vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörde herauszugeben. Bei Verstößen haftet der Veranstalter. Hier kann die erlassene Allgemeinverfügung im Detail eingesehen werden.
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