Beschäftigung schwerbehinderter Menschen: Anzeigefrist verlängert
INFORMATION | Aktuell haben Unternehmen wegen der Corona-Pandemie mit vielen Problemen zu kämpfen: Einrichtungen und Geschäfte werden geschlossen, Lieferketten unterbrochen, Beschäftigte arbeiten im Homeoffice. Deshalb kommen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgebern bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entgegen: die Frist, die normalerweise Ende März endet, wird verlängert.
Montabaur. Arbeitgeber können Anzeigen für 2019 nun bis spätestens 30. Juni 2020 erstatten. Dies gilt auch für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Konkret bedeutet das: Die BA leitet bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe ein, und die Integrations- und Inklusionsämter erheben für die Zeit zwischen 1. April und 30. Juni keine Säumniszuschläge. Die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Betriebe ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis Ende März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber zeitgleich eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.
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