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Nachricht vom 29.03.2020    

Corona und Versicherungsschutz? Infos für Kitas, Schulen und Helfer

Das Coronavirus legt das öffentliche Leben in Rheinland-Pfalz nahezu lahm. Kitas und Schulen sind geschlossen, viele Beschäftigte arbeiten von zu Hause oder werden von der Arbeit freigestellt. Daneben organisieren sich viele Menschen und bieten anderen spontan ihre Hilfe zum Beispiel beim Erledigen von Einkäufen oder Besorgungen an. Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation ergeben sich viele Fragen, insbesondere zum Versicherungsschutz der einzelnen Personengruppen.

Leere Kita-Räume wegen Corona. Fotos: UKRLP

Andernach/Region. Kitakinder, Schülerinnen und Schüler
Schulen und Kitas in Rheinland-Pfalz sind bis zum Ende der Osterferien für den regulären Betrieb geschlossen. Eine Notbetreuung vor Ort ist für Kinder bestimmter Personengruppen einzurichten.

Für die Kinder in der Notfallbetreuung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während der Betreuung selbst sowie auf den erforderlichen Wegen. Auch für die Beschäftigten der kommunalen Kitas und die angestellten Lehrkräfte, die diese Betreuung durchführen, besteht Versicherungsschutz durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Kinder, die zu Hause von den Eltern oder in selbstorganisierten Gruppen betreut werden, sind dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Im Schadensfall ist hier die jeweilige Krankenkasse zuständig.

Um den Lernausfall möglichst gering zu halten, werden die Schülerinnen und Schüler derzeit von den Lehrkräften mit Aufgaben versorgt. Während der Erledigung dieser Aufgaben im häuslichen Wirkungskreis stehen sie, wie bei der Hausaufgabenerledigung, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beschäftigte in den Notdiensten der Mitgliedsbetriebe
Mitarbeitende, die im Rahmen einer Notbesetzung der jeweiligen Einrichtungen tätig werden, sind im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich versichert.

In vielen Einrichtungen des Gesundheitsbereiches, wie etwa in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, werden derzeit wieder ehemalige Mitarbeitende oder Rentnerinnen und Rentner eingesetzt. Auch für diesen Personenkreis besteht ab Beginn ihrer Tätigkeit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wie für alle anderen Beschäftigten.

Beschäftigte im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten
Grundsätzlich gilt: Beschäftigte, die von zu Hause arbeiten – unabhängig ob im Rahmen der Telearbeit oder im Homeoffice - unterliegen genauso dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie diejenigen, die ihre Arbeit vor Ort im Betrieb verrichten. Dabei sind alle Tätigkeiten versichert, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit stehen.



Problematisch ist hingegen oftmals die Beurteilung des Versicherungsschutzes für die Wege innerhalb eines Hauses oder einer Wohnung, in dem sich der jeweilige Arbeitsplatz befindet.

Hier kann es häufiger zu Abgrenzungsfragen kommen, was private und was versicherte Wege sind. Es handelt sich dabei meist um Entscheidungen, die im Einzelfall getroffen werden müssen: Ob der Versicherte im konkreten Einzelfall eine Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Beschäftigungsunternehmen diente, als der Unfall passierte und ob sich diese Handlungstendenz durch die Umstände des Einzelfalls objektiv bestätigen lässt.

Freiwillig Helfende
Personen, die sich wegen einer Corona-Erkrankung in häuslicher Quarantäne befinden oder die sich aufgrund ihrer persönlichen Konstitution in dieser Zeit nicht selbst versorgen können, sind häufig auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen, zum Beispiel beim Einkaufen oder bei sonstigen Tätigkeiten.

Viele Kommunen organisieren derzeit Helferdienste in ihren Regionen. Die Freiwilligen melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser dann beauftragt. Diese freiwilligen Helferdienste in der Organisationshoheit der Kommunen sind gesetzlich unfallversichert. Das gilt grundsätzlich auch für die privat initiierten Hilfsangebote an private Haushalte. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind hier aber Hilfsdienste, die aufgrund der sozialen Beziehung als selbstverständlich anzusehen sind.

Informationen zu konkreten Einzelfallgestaltungen gibt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter Telefon 02632 960-3710. (PM)



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