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Nachricht vom 30.05.2020    

Bebauungsplan "Robert-Fischbach-Straße" in Ransbach-Baumbach

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Mai, aufgrund der Paragrafen 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB), vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in seiner derzeit gültigen Fassung, und des Paragrafen 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung für die angestrebte Bebauungsplanung "Robert-Fischbach-Straße“ der Stadt Ransbach-Baumbach erlassen:

Ransbach-Baumbach. Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Robert-Fischbach-Straße" zur Sicherung der Planungsziele für das Bebauungsplangebiet „Robert-Fischbach-Straße“ vom 22. Mai 2020

Paragraf 1 – Zweck der Satzung
Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner Sitzung vom 22. April 2010 beschlossen, einen Bebauungsplan „Robert-Fischbach-Straße“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planungsziele im angestrebten Planbereich „Robert-Fischbach-Straße“ wird für die in Paragraf 2 dieser Satzung bezeichneten Flurgrundstücke erneut eine Veränderungssperre beschlossen.


Paragraf 2 – Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist mit dem angestrebten Planbereich zum Bebauungsplan „Robert-Fischbach-Straße“ identisch. Er ist zeichnerisch auf der in der Anlage beigefügten Geltungsbereichskarte dargestellt.

Paragraf 3 – Rechtswirkungen
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des Paragrafen 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Paragraf 4 – Ausnahmen
(1) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.



Paragraf 5 – Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Kannenbäcker-Bote“ der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach Paragraf 15 Absatz 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in Paragraf 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird oder die Sanierungssatzung für dieses Gebiet in Kraft tritt.

Hinweis:
Die Satzung über die Veränderungssperre einschließlich der zeichnerischen Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, während der üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Wichtiger Hinweis: Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen kann eine Einsichtnahme in die Satzung während den vorstehend genannten Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach nur nach einer telefonischen oder schriftlichen Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter (Markus Waschbüsch Telefon: 02623/86215, E-Mail: markuswaschbuesch@ransbach-baumbach.de) erfolgen. (PM)



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