Werbung

Nachricht vom 19.08.2020    

Landgericht: Gewerbliche Nutzung von Wohneinheiten im horizontalen Gewerbe?

Darf in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnungseigentumsanlage dem horizontalen Gewerbe nachgegangen werden? Diese Frage hatte die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Symbolfoto

Koblenz. Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. Nach der Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemeinschafts-ordnung nur aus wichtigem Grund verweigern.

Die Beklagte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete „Appartement“ angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung liegt nicht vor.

Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution untersagt. Hiergegen legte diese Berufung ein, da es sich um eine „diskrete“ Prostitutionsausübung handele, die in Bahnhofsnähe zulässig sei.

Die Entscheidung:
Die 2. Zivilkammer hat die Berufung für offensichtlich unbegründet erachtet und zurückgewiesen.

Sie erkennt zwar an, dass nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren kann, allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.



Einen solchen Nachteil sieht die Kammer bei einer Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution hier. Deshalb ist eine solche nicht genehmigte Nutzung in dieser Wohnanlage zu unterlassen. Auch ist der Verwalter nach Ansicht der Kammer nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter liegt hier - so die Kammer - vor, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt. Es handelt sich um eine offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prostitutionsausübung.

Diese sieht die Kammer auch anders als die Beklagte nicht als diskret an. Vielmehr sind der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar. Außerdem berichteten Zeugen erstinstanzlich davon, dass schon im Haus befindliche Freier bei ihnen an der Wohnungstür klopften und nach den Prostituierten fragten. Dies ist - so die Kammer - eine Belastung für die Hausgemeinschaft, schadet dem Ansehen der Wohnanlage, mindert daher den Wert der Sondereigentumseinheiten und erschwert deren Vermietung. Dies ordnet die 2. Zivilkammer in der Gesamtschau als nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage ein.

Landgericht Koblenz – 2 S 53/19 WEG – Beschluss vom 17.06.2020 (rechtskräftig)


Feedback: Hinweise an die Redaktion

Anmeldung zum WW-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Westerwaldkreis.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Region


Frühlingszeit, Zeckenzeit: Was Hunde, Katzen & Menschen jetzt wissen müssen

Nach einem milden Winter sind die Zecken wieder unterwegs und machen nicht nur uns Menschen, sondern ...

Das Raiffeisenmuseum in Hamm: Genossenschaftsidee zum Anfassen

Im kleinen Hamm an der Sieg steht das Geburtshaus des großen Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818–1888), ...

Montabaur feiert erfolgreiche Premiere der Lachnacht

Die "1. Montabaurer Lachnacht" lockte am 2. April zahlreiche Besucher in die Stadthalle Haus Mons Tabor. ...

Generationenwechsel im Berufsbildungsausschuss der HwK Koblenz

Der Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer Koblenz hat sich neu formiert. Langjährige Mitglieder ...

Einführung von Pfarrer Michael Zopf in Rennerod: Ein neuer Abschnitt für die Gemeinde

Die Evangelische Kirchengemeinde Rennerod hat Pfarrer Michael Zopf in einem festlichen Gottesdienst offiziell ...

Abiturfeier am Mons-Tabor-Gymnasium: Ein magischer Abschied

Am 31. März verabschiedete das Mons-Tabor-Gymnasium 95 Abiturientinnen und Abiturienten. Die Feierlichkeiten ...

Weitere Artikel


Trickdiebstahl durch unbekannten Mann

Mit dem seit vielen Jahren bekannten Münz-Wechsel-Trick bestahl ein unbekannter Mann einen hilfsbereiten ...

Neuer Rückerother Pfarrer vertraut auf Gottes Wege

Am Anfang ist da dieses leere Blatt Papier. Stefan Thomanek ist noch keine 20, als er es unterschrieben ...

Persönliche Notfallvorsorge – planen Sie rechtzeitig voraus………

Nachrichten und Berichte über Ausnahme- und Katastrophensituationen vermitteln regelmäßig den Eindruck, ...

Konstruktive Gespräche in Selters

Der Spitzenkandidat der rheinland-pfälzischen CDU, Christian Baldauf ist derzeit auf Sommertour. In 24 ...

Westerwälder Rezepte: Mirabellen-Quarktorte mit Streuseln

Heimat tut gut und schmeckt gut! Aus diesem Grund wollen wir regelmäßig Rezepte aus dem Westerwald veröffentlichen ...

Sport-Inklusionslotsen: Damit jeder Mensch Sport ausüben kann

Sie sind eine Rarität in der Republik: Der Landessportbund Rheinland-Pfalz gönnt sich 15 Sport-Inklusionslotsen. ...

Werbung