Schüler müssen auf Schulgelände Mund-Nasen-Bedeckung tragen
Lehrkräfte können den Kontakt mit anderen Schülern auf dem Schulgelände unterbinden, wenn ein Schüler auf dem Schulgelände keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) trägt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag einer Schülerin ab.
Koblenz. Die Grundschülerin war auf dem Schulgelände mit einer Maske aus Gaze beziehungsweise Spitzenstoff erschienen. Daraufhin durfte sie in der Pause nicht mit anderen Schülern in Kontakt kommen. Hiergegen richtete sich der Eilantrag der Schülerin, mit dem sie vortrug, sie werde durch die Maßnahmen der Schulleitung diskriminiert. Das Tragen einer anderen als der von ihr verwendeten MNB führe bei ihr zu gesundheitlichen Schäden.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Schulleitung könne auf Grundlage ihres Hausrechtes durchsetzen, dass alle Schüler auf dem Schulgelände eine MNB trügen. Dabei könne sie sich auf die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen“ stützen, wonach diese generelle Pflicht zum Tragen einer MNB auf dem Schulgelände gelte und nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, hiervon eine Befreiung erteilt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.
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Darüber hinaus müsse der verwendete Stoff überhaupt geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern oder zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirkt werden könne. Dies sei bei der von der Antragstellerin verwendeten MNB nicht der Fall.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. September 2020, 4 L 764/20.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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