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Nachricht vom 30.11.2020    

Diese neuen Coronaregeln gelten ab 1. Dezember

Der Anstieg der Neuinfektionen sind mit den Beschränkungen gebremst worden. Eine Trendwende wurde aber nicht erzielt. Die Zahl der tödlichen Krankheitsverläufe steigt. Deshalb wurde der Teil-Lockdown verlängert und zusätzliche Maßnahmen ergriffen. Um eine Überlastung des Gesundheitssysteme abzuwenden, muss der Inzidenz im Regelfall von maximal 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner erreichen.

Symbolfoto

Region. Um die Infektions-Welle zu brechen, müssen die Kontakte weiter drastisch eingeschränkt werden. Kitas und Schulen sollen offenbleiben und die Wirtschaft aufrechterhalten werden. Bund und Länder sehen sich in der Verantwortung dafür, dass nicht Millionen erkranken und Tausende sterben.

Deshalb gelten ab dem 1. Dezember deutschlandweit strengere Maßnahmen. Die Schulen und Kindergärten sollen verlässlich geöffnet bleiben können. „Für den familiären und auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist es wichtig, dass die Menschen an Weihnachten Familie und Freunde zumindest im kleinen Kreis treffen können. Das wird möglich sein. Auch die Silvesterfeier soll im kleinen Kreis möglich sein“, ist die Meinung der Regierungsverantwortlichen.

Das gilt im Corona-Winter:
• Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal fünf Personen). Ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre.

• Die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Grundsätzlich gilt: Überall, wo Menschen sich nahekommen – auch im Freien – und der Mindestabstand schlecht eingehalten werden kann, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

• Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernachtungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

• Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäusern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, Theatern sowie Wettvermittlungsstellen (letztere sind nur zur Wettannahme geöffnet). Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.

• Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.

• Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.

• Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 Quadratmeter auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 Quadratmeter insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Das Verkaufspersonal zählt bei der Berechnung der zulässigen Personen mit.



• Geschlossen werden: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios. Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.

• Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen verlängert der Bund die außerordentliche Wirtschaftshilfe in den Dezember hinein, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.
woti

Zum Nachlesen, gültig ab 1. Dezember:
Was geht – was geht nicht? Von A wie Angeln bis Z wie Zoos

Dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (13. CoBeLVO) vom 27. November 2020

Begründung der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (13. CoBeLVO) vom 27. November 2020



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