Lockdown - so geht es mit den Kitas weiter
Von Wolfgang Tischler
Ministerin Hubig: Ab 15. März weiterer Schritt zur Öffnung der Kitas und Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen. Vorschulkinder sind ab 8. März eingeladen zu kommen.
Region. Die Erzieher und die Beschäftigten in Kitas werden aktuell geimpft. Mitte März werden nahezu alle, die sich schon haben registrieren lassen, ihre erste Impfung erhalten haben, heißt es aus Mainz. Sie können sich darüber hinaus schon jetzt jederzeit anlasslos testen lassen.
„Angesichts der Gesamtsituation kann jetzt verantwortet werden, ab 8. März 2021 weitere Schritte zur Öffnung der Kitas zu gehen“, erklärt Hubig. Der Appell, die Kinder nur bei dringendem Betreuungsbedarf in die Kita zu schicken, bleibt bis zum 15. März 2021 bestehen. Die Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuen möchten, haben weiterhin die Möglichkeit, dies auch zu tun. Sie können die Kinderkrankentage in Anspruch nehmen so lange der Appell andauert.
Ab 8. März 2021 sind die Vorschulkinder eingeladen in die Kitas zu kommen. Dies ist der erste große Schritt der Kinder aus einer vertrauten Umgebung heraus und in einen neuen Lebensabschnitt. Ab 15. März 2021 ist dann der Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen geplant, sofern es das Infektionsgeschehen zulasse. Der Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen kann kein völliger Normalbetrieb sein. Unter Umständen und je nach Situation vor Ort kann es immer wieder zu Einschränkungen des Betreuungsangebots kommen - gerade in den Hol- und Bringzeiten der Kinder.
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„Bildung steht für mich an erster Stelle. Deswegen habe ich mich massiv dafür eingesetzt, dass Erzieher und Erzieherinnen sowie Grundschullehrer und -lehrerinnen in der Impfreihenfolge vorgezogen werden. In Rheinland-Pfalz wird diese Berufsgruppe bis zum 15. März ihre erste Impfung erhalten haben. Sie können sich darüber hinaus schon jetzt jederzeit anlasslos testen lassen“, erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer am Morgen in der Pressekonferenz.
Für den Landkreis Altenkirchen gilt aufgrund des hohen Inzidenzwertes die bekannte befristete Sonderregelung zunächst bis zum 12. März.
woti
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