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Nachricht vom 19.03.2021 |
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Region |
Corona im Westerwaldkreis: 41 neue Fälle am Samstag |
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Das Gesundheitsamt Montabaur meldet am Samstag, den 20. März insgesamt 4.973 (+41) bestätigte Corona-Fälle. Der Westerwaldkreis verzeichnet aktuell 355 aktiv Infizierte, davon 170 Mutationen. |
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Montabaur. Der aktuelle Inzidenzwert liegt laut Berechnung des Landes bei 96,1. Wie das Gesundheitsamt mittteilt, ist eine 81-jährige Frau aus der VG Westerburg verstorben.
Anzahl der Impfungen im Westerwaldkreis Stand 19. März
Erst-Impfungen: 13.096
Zweit-Impfungen: 3.669
Aufteilung nach Verbandsgemeinden
Infizierte gesamt/Verstorbene/Genesene
Bad Marienberg 546/25/477
Hachenburg 444/8/382
Höhr-Grenzhausen 345/5/325
Montabaur 1.013/21/949
Ransbach-Baumbach 436/18/383
Rennerod 381/6/332
Selters 439/9/418
Wallmerod 314/8/291
Westerburg 436/12/380
Wirges 619/10/558
Neue Regelungen aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse
Was ist neu ab dem 22. März?
Testpflicht
Die Testpflicht gilt bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen eine Maske nicht getragen werden kann (bspw. einige Kosmetikanwendungen) und in der Außengastronomie. Die Testpflicht kann durch einen Schnelltest oder einen Selbsttest erfüllt werden.
Ein „Schnelltest“ wird durch geschultes Personal vorgenommen, bspw. in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Seit dem 8. März haben alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz ohne Symptome mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit, sich kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. Dafür wurden im ganzen bereits zahlreiche Schnellteststationen eingerichtet (Weitere Informationen hier). Der Schnelltest darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; diese Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
Ein „Selbsttest“ ist ein Schnelltest (PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie demnach an sich selbst durchführen und müssen dafür nicht ins Testcenter. Sie müssen den Selbsttest vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchführen. Der Betreiber der Einrichtung hat Ihnen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen. Hierfür ist das Formular im Anhang der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden. Sie können die Testpflicht auch erfüllen, in dem Sie diese Bestätigung einer anderen Einrichtung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung vorlegen. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren. Die Abgabe oder die Verwendung einer falschen Bestätigung oder der Zutritt oder die Zutrittsgewährung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Außengastronomie
Gastronomische Einrichtungen dürfen ab dem 22. März 2021 ihren Außenbereich öffnen. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Ein Aufenthalt an der Theke ist weder zur Bewirtung noch zur Abholung von Speisen und Getränken zulässig. Die gastronomische Einrichtung hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Darüber hinaus gelten das Abstandsgebot zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen, die Pflicht zur Kontakterfassung, die Vorausbuchungspflicht, die Testpflicht und die verschärfte Maskenpflicht. Für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich.
Sport
Aufgrund der stark steigenden Zahl der Neuinfektionen und dem extrem hohen Anteil der Virusmutanten kann der vierte Öffnungsschritt im Bereich Sport derzeit nicht erfolgen. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bleiben daher geschlossen. Sport im Innenbereich ist weiterhin unzulässig.
Feriensprachkurse
Feriensprachkurse finden gemäß den Vorgaben des Bildungsministeriums im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium statt.
Außerschulische Bildungsangebote
Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind mit wenigen Ausnahmen bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers in Präsenzform zulässig; bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig. Gruppenangebote in Präsenzform sind nach Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde möglich, insbesondere wenn das Bildungsangebot eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit, die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Verwaltung, der medizinischen Versorgung oder der Pandemiebewältigung oder des Nachhilfe- oder Förderunterrichts sowie der Berufs- und Studienorientierung für Schülerinnen und Schüler hat, in der Regel nicht mehr als 20 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer anwesend sind und die Bildungseinrichtung über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügt und dies unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens vertretbar ist.
Erste-Hilfe-Kurse
Erste-Hilfe-Kurse sind in Präsenzform mit mehr als einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig. Es gilt das Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung (siehe https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/), das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht ist durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, sodass sich mindestens nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt.
Bestimmte Übungen, wie zum Beispiel die stabile Seitenlage, sollten in abgewandelter Form durchgeführt werden, um den allgemeinen Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Entsprechende Handlungshilfen sind auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zu finden. Insbesondere die dort veröffentlichte FBEH-102 beinhaltet zahlreiche konkrete Handlungsleitlinien.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) tritt am 22. März 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft. Die Geltung der 18. CoBeLVO ist bis zum 11. April 2021 befristet. Die 18. CoBeLVO finden Sie hier.
PM/red
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Nachricht vom 19.03.2021 |
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