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Nachricht vom 21.03.2021 |
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Region |
Landkreis Mayen-Koblenz: Corona-Allgemeinverfügung gilt ab Dienstag |
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Da in Mayen-Koblenz sowie in Rheinland-Pfalz die Sieben-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50 überstiegen hat, muss der Landkreis eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus erlassen. |
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Koblenz. Die damit verbundenen Maßnahmen richten sich nach der vom Land ausgearbeiteten Allgemeinverfügung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung und beinhalten im Wesentlichen eine Rückkehr zum Termin-Shopping für die meisten Geschäfte, Einschränkungen beim Amateur- und Freizeitsport sowie ein Proben- und Auftrittsverbot in der Breiten- und Laienkultur.
„Wir hoffen, dass es uns mit diesen Maßnahmen gemeinsam gelingt, unter dem Inzidenzwert von 100 zu bleiben. Denn dann müssten deutlich strengere Maßnahmen angeordnet werden und das hätte erhebliche Auswirkungen auf das Leben in Mayen-Koblenz“, sagt Landrat Dr. Alexander Saftig. Die Allgemeinverfügung des Landkreises wurde am Montag öffentlich bekanntgemacht und gilt ab Dienstag, den 23. März, 0:00 Uhr.
Die Allgemeinverfügung enthält folgende Regelungen:
Gewerbliche Einrichtungen werden für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2) und die Pflicht zur Kontakterfassung. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig.
Die Regelung der Schließung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.
Sportliche Betätigung ist im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt es ebenfalls das Abstandsgebot während des gesamten Trainings zu einzuhalten.
Untersagt ist zudem der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur.
„Die erlassene Allgemeinverfügung des Landkreises Mayen-Koblenz beinhaltet keine über die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes hinausgehenden Einschränkungen für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, Schulen, Kitas und Betreuungseinrichtungen sowie die Gastronomie“, erklärt der Landrat.
PM |
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Nachricht vom 21.03.2021 |
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