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Nachricht vom 09.04.2021 |
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Region |
Westerwaldkreis verlängert Allgemeinverfügung und Ausgangssperre |
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Ab 12. April gilt im Westerwaldkreis eine neue Allgemeinverfügung, die aufgrund der 100er-Inzidenz und der Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz zu erlassen war. Sie ist bis zum 20. April gültig. |
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Montabaur. Nachdem die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Westerwaldkreis an drei aufeinander folgenden Tagen um den 20. März auf über 100 gestiegen war, wurden auf Anordnung des Landes ergänzende Vorschriften zur 18. Corona-Bekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO) erforderlich. Die ergänzenden Vorschriften wurden in einer Allgemeinverfügung zusammengefasst, die Landrat Schwickert mit Wirkung ab dem 25. März 2021, 0.00 Uhr, erlassen hatte.
Da die Inzidenz im Westerwaldkreis aktuell weiterhin über 100 (am Freitag, den 9. April bei 114,9) liegt, besteht für den Kreis die Verpflichtung, in Ausführung der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, die bisherige Allgemein-Verfügung des Westerwaldkreises bis einschließlich 20. April zu verlängern.
Lediglich im Bereich „Angebote der Kinder- und Jugendarbeit“ gab es eine Anpassung: diese sind nur als Einzelangebote zulässig und der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt. Die übrigen Regelungen haben nach wie vor Bestand.
Details zur Ausgangssperre im Westerwaldkreis
Es gilt weiterhin im gesamten Westerwaldkreis die Ausgangssperre im Zeitraum von 21 bis 5 Uhr am Folgetag. Das eigene Haus oder die eigene Wohnung darf in diesem Zeitraum dann nur mit triftigem Grund verlassen werden, wie zum Beispiel zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder zur Inanspruchnahme von akut notwendigen medizinischen oder veterinärmedizinischen Versorgungsleistungen.
Auch der Besuch von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sind während der Ausgangssperre gestattet. Erlaubt sind ebenfalls die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person). Die Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts „Jagd“ ist auch als Ausnahme zur Ausgangssperre geregelt.
woti
Hier kann die Allgemeinverfügung im Wortlaut eingesehen werden.
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Nachricht vom 09.04.2021 |
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