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Pressemitteilung vom 29.01.2023 |
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Region |
Steuerliche Erleichterung für Solarstrom |
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Um den Ausbau erneuerbarer Energien auch durch Abbau bürokratischer Hürden zu fördern, sieht das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erhebliche Erleichterungen bei der Einkommens- und der Umsatzsteuer vor.
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Neuwied. Der Betrieb von bestimmten PV-Anlagen ist einkommensteuerfrei. Das gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, wirkt sich also bereits entlastend in der Einkommensteuererklärung 2022 aus.
Steuerbefreit sind konkret die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (beispielsweise auf Garagen, Carports) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt (kW) (peak). In sonstigen Gebäuden (Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fallen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend sind jeweils die Angaben im sogenannten Marktstammdatenregister.
Die Abgabe einer Gewinnermittlung (Anlage EÜR) für die steuerfreien Einkünfte ist künftig nicht mehr erforderlich. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine PV-Anlage mehr geltend gemacht werden.
Lieferung und Montage künftig ohne Umsatzsteuer
Für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gilt ab dem 1. Januar ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. Das heißt, die Umsatzsteuer wird in der Rechnung von vornherein mit 0 Prozent (bislang 19 Prozent) angesetzt. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um eine Vergütung dieses Steueraufschlags zu erhalten.
Begünstigt bei der Umsatzsteuer sind – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), so zum Beispiel auf größeren Mietshäusern. Die Regelung gilt dabei für die Lieferung und Montage aller Komponenten einer PV-Anlage, wie beispielsweise Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Entscheidend ist, dass das Liefer- und Installationsdatum nach dem 1. Januar liegt. Wird eine PV-Anlage als Ganze errichtet (Werklieferung), muss sie nach diesem Stichtag fertiggestellt sein. Dann wird vom leistenden Unternehmer sogar auch ein in einer früheren Abschlagsrechnung erfolgter Umsatzsteueraufschlag spätestens in der Schlussrechnung verrechnet.
Für die Einspeisevergütung und einen etwaigen Eigenverbrauch gilt der Umsatzsteuernullsatz nicht. Sie müssen aber – wie bisher – nur dann versteuert werden, wenn man nicht unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fällt. Diese greift bis zu einem Jahresgesamtumsatz von 22.000 Euro und erfasst damit die meisten privaten Anlagenbetreiber, soweit sie nicht auf diese Vergünstigung verzichten. Da beim Erwerb einer PV-Anlage ab diesem Jahr keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt wird, bringt der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Regelfall keinen Vorteil mehr.
Keine Anträge erforderlich
Um von der rückwirkenden Einkommensteuerbefreiung zu profitieren, ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Der Umsatzsteuernullsatz für die Lieferung und Montage von PV-Anlagen muss vom leistenden Unternehmer automatisch in der Rechnung berücksichtigt werden. Auch hierfür ist kein Antrag erforderlich. Sollten vor dem Stichtag ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge korrigiert werden müssen, weil eine Werklieferung erst nach dem 1. Januar abgeschlossen wurde, ist es allerdings ratsam, den leistenden Unternehmer darauf hinzuweisen.
Weitere Informationen folgen
Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass sich einige Detailfragen zur Umsetzung der Neuregelung derzeit noch in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium befinden. Sobald dies abgeschlossen ist, werden weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Einige weiterführende Antworten zum Umsatzsteuernullsatz bei PV-Anlagen können auch bereits den "FAQs" auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums entnommen werden: Siehe hier (PM)
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Pressemitteilung vom 29.01.2023 |
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