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Nachricht vom 02.05.2023
Wirtschaft
Das Heizungsverbot - welche Möglichkeiten zur Finanzierung einer neuen Heizungsanlage gibt es?
Ab 2024 ist der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen verboten, so hat es die Bundesregierung beschlossen. Das heißt aber nicht, dass sämtliche funktionierenden Heizungsanlagen nun demontiert werden müssen, wie viele befürchten. Nach wie vor werden rund drei Viertel der Wohnungen in Deutschland mit Öl oder Gas gewärmt. Ab 2024 ist jedoch erforderlich, dass neu eingebaute Heizungsanlagen zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien betrieben werden. Wärmepumpen, Solarthermie und Pelletheizungen stehen hierbei zur Auswahl.
Foto Quelle: pixabay.com / <a href=https://pixabay.com/de/users/geralt-9301/ target=_blank rel=nofollow>geralt</a>Was sieht der Gesetzesentwurf vor?
Das sogenannte Gebäudeenergiegesetz gibt es ja noch nicht. Wenn aber der Entwurf in seiner jetzigen Form in Kraft tritt, bedeutet dies, dass weder Eigenheimbesitzer noch Vermieter ihre funktionierende Heizung ausbauen müssen, denn:

- Ist die Öl- oder Gasheizung noch in ordnungsgemäßem Zustand, kann sie auch weiterhin genutzt und betrieben werden.
- Gleichermaßen dürfen defekte Heizungen repariert und weiter betrieben werden.
- Wichtig: Wenn die Heizung 30 Jahre betrieben wurde, ist eine Modernisierung für viele Immobilienbesitzer verpflichtend. Doch dies ist nichts Neues, denn diese Regelung gibt es schon lange Zeit. Für Niedertemperatur- und Brennwertkessel gibt es Ausnahmen, ebenso für seit 2002 in ihrem Eigenheim wohnende Selbstnutzer.

In der Vorlage der Bundesregierung bzw. der Bundesministerien für Bau sowie Wirtschaft und Klimaschutz sind auch allgemeine Härtefallregelungen berücksichtigt. Diese greifen dann, wenn der Heizungseinbau mit entsprechendem Anteil an erneuerbaren Energien aus bestimmten Gründen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die Vorgabe mit 65 % ist zudem nicht für Hausbesitzer greifend, die bereits über 80 Jahre alt sind und eine neue Heizung anschaffen. Hier gilt das neue Recht erst dann, wenn das Haus verkauft oder vererbt wird.

Übergangsfristen - gibt es welche?
Ist ein Heizungstausch notwendig, gibt es unterschiedliche Übergangsfristen. Welche konkreten Fristen gelten, ist abhängig von der Art der Heizungsanlage. Dies können die Energieeffizienz-Experten der dena für Sie übernehmen.

Wie lässt sich die 65 % Vorgabe erreichen?
Um die Vorgabe von 65 % erneuerbare Energien zu erreichen, gibt es einige Möglichkeiten. Dazu gehören beispielsweise die Solarthermie und Wärmepumpen und einiges mehr. Auch hier ist es ratsam, mit den entsprechenden Experten zu sprechen, um die individuell beste Lösung herauszufinden.

Wie kann man eine neue Heizung finanzieren?
Auch hinsichtlich der Finanzierung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Heizungstausch wird grundsätzlich seitens des Staates gefördert. Der nach Abzug der Förderungen übrigbleibende Betrag kann durch Erspartes oder einen Kredit bezahlt werden. Wobei man definitiv Kredite vergleichen sollte, denn häufig gibt es besser Angebote, als das von der eigenen Hausbank.

Fördergelder nutzen
Das neue Förderkonzept des Bundes umfasst vier Elemente. Wie schon seither gibt es Zuschüsse für den Heizungstausch, die sogenannte Grundförderung, die allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung steht. Mit einem Klimabonus kann die Grundförderung weiter erhöht werden. Drittes Element in diesem Rahmen ist eine ergänzende Kreditförderung, die es auch weiterhin geben wird. Und letztlich bleibt auch die bereits vorhandene Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung erhalten.

Was genau besagt der Klimabonus?
Klimabonus zur Dekarbonisierung: Zusätzlich zur Grundförderung gibt es attraktive Anreize für den Austausch von alten Heizungen in Wohngebäuden, insbesondere Konstanttemperaturkesseln und Kohleöfen. Der Klimabonus I beträgt 20 % zusätzlich zur Grundförderung und gilt für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und für die Eigentümer, die von bestimmten Ausnahmen betroffen sind. Der Klimabonus II beträgt 10 % zusätzlich zur Grundförderung und gilt für den Austausch von Kohleöfen und Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht fallen und wenn die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Die Antragstellung für die Klimaboni I und II erfolgt gestaffelt, um preistreibende Effekte zu vermeiden. Der Klimabonus III gilt für den Austausch von Heizungen, die irreparabel kaputtgegangen sind und jünger als 30 Jahre sind, und beträgt 10 % zusätzlich zur Grundförderung, wenn die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 % EE innerhalb von einem Jahr übererfüllt werden. (prm)

Agentur Autor:
Sebastian Meier
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