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Nachricht vom 28.08.2023
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Urteil gesprochen: Angeklagter zielte mit Waffe auf Kind
Am 28. August wurde vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil gesprochen in dem Fall eines psychisch erkrankten Mannes, der in Freilingen unter anderem einem Kind eine ungeladene Pistole an den Kopf hielt und abdrückte.
Foto: Wolfgang RabschSelters. Der 35-jährige Angeklagte befindet sich zurzeit stationär in psychiatrischer Behandlung im Nette-Gut in Andernach. Dies ist bereits ein Hinweis auf das zu erwartende Urteil. Da die Staatsanwaltschaft von einer psychischen Erkrankung des Mannes zur Tatzeit ausgeht und als Folge die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Urteil zu erwarten ist, werden die Tatvorwürfe in einer Antragsschrift, nicht wie üblich in einer Anklage, zusammengefasst. In einer Antragsschrift wird der mutmaßliche Täter als Beschuldigter bezeichnet.

Dem Beschuldigten werden mehrere Straftaten vorgeworfen, so soll er unter anderem in Freilingen einem sechsjährigen Mädchen eine nicht geladene Schreckschusspistole an den Kopf gehalten und auch abgedrückt haben. Einem anderen Kind im Alter von sechs Jahren habe er angedroht, er würde ihm wehtun und eine 18-Jährige an einer Bushaltestelle in Freiliegen habe er sexuell belästigt, indem er ihren Rücken und ihr Gesäß berührte. Weiterhin habe er vorbeifahrende Autofahrer mit der Schreckschusspistole bedroht und einer Bank in Selters gedroht, sie in die Luft zu sprengen.

In den beiden zuvor stattgefundenen Hauptverhandlungsterminen wurde eine eingehende, intensive Beweisaufnahme durchgeführt, bei der mehrere Zeugen vernommen wurden und zwei psychiatrische Sachverständige zu Wort kamen. Der WW-Kurier berichtete.

Umfangreiche Beweisaufnahme
Die wesentlichen Punkte der Beweisaufnahme in der Zusammenfassung: Der Beschuldigte gestand lediglich, die Pistole aus zwei Metern Entfernung auf das Kind gerichtet zu haben. Die übrigen Tatvorwürfe bestritt der Beschuldigte. Die Mutter des Kindes erklärte, dass der Beschuldigte die Pistole unmittelbar an den Kopf ihrer Tochter in etwa fünf Zentimeter Abstand an die Schläfe gehalten habe und auch abgedrückte, wobei eindeutig ein Klicken zu hören gewesen sei. Die Pistole habe sehr echt ausgesehen und äußerst bedrohlich gewirkt. Beide bedrohten Kinder haben inzwischen das Erlebte weitestgehend verarbeitet. Die 18-Jährige, die von den Beschuldigten sexuell belästigt wurde, hat heute noch Probleme mit dem Geschehen.

Die Fachärztin der Klinik Nette-Gut, wo der Beschuldigte zurzeit untergebracht ist, schilderte den Beschuldigten als freundlichen Menschen und attestierte der Behandlung einen guten Verlauf, jedoch fehle es dem Beschuldigten an Einsichtsfähigkeit, die Gründe für die Behandlung zu akzeptieren. Frauen- oder Kinderstimmen würden ihn beeinflussen, bestimmte Handlungen zu begehen. Wegen seinen Wahnvorstellungen müsse der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum therapiert werden. Dr. Stefan Elsner, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte bei dem Beschuldigten eine paranoide, halluzinatorische Schizophrenie fest. Zudem habe er keine Einsichtsfähigkeit und setze sich nicht kritisch mit seinem Fehlverhalten auseinander. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Heilung in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten, lediglich eine immerwährende medikamentöse Behandlung würde den Beschuldigten von der Begehung weitere Straftaten abhalten.

Die Plädoyers und das Urteil
Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe, bis auf den Vorfall mit der Pistole und dem Kind an der Bushaltestelle, und sehe sich selbst als Opfer. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft schloss sich dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen an, der bei dem Beschuldigten eine paranoide, halluzinatorische Schizophrenie feststellte. Daher beantragte sie, die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gemäß Paragraf 20 Strafgesetzbuch (StGB) im Urteil festzustellen, zudem eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraf 63 StGB anzuordnen.

Rechtsanwältin Sandra Buhr stellte für den Beschuldigten keinen gesonderten Antrag, temporär sei die Unterbringung zurzeit die beste Lösung. In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte lediglich, dass er sich für alles entschuldigen möchte.

Das Urteil:
Das Gericht stellt gemäß Paragraf 20 StGB die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten fest und ordnet daher im Rahmen des Maßregelvollzugs die Unterbringung gemäß Paragraf 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

In der Begründung des Urteils führte der Vorsitzende Richter Andreas Bendel aus, dass der Beschuldigte wegen seiner Krankheit nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Er habe nur einen Fall eingeräumt, die anderen Taten seien von Unbekannten begangen worden, die seine Personalien genutzt hätten, nachdem seine Papiere gestohlen worden seien. Da der Beschuldigte sich nicht ernsthaft mit seiner Krankheit auseinandersetzt, müsse eine unbegrenzte Unterbringung im Nette-Gut angeordnet werden. Man könne von Glück reden, dass nicht viel Schlimmeres passiert sei.

Nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung wurden keine Erklärungen abgegeben, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. (Wolfgang Rabsch)
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