WW-Kurier
Ihre Internetzeitung für den Westerwaldkreis
Nachricht vom 09.06.2024
Wirtschaft
Kryptowährungen: Muss ich Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und Co. versteuern?
RATGEBER | Deutschland und all seine Gesetze rund um das Steuerrecht treiben nicht nur Unternehmer in den Wahnsinn! Auch bei Privatpersonen sträuben sich die Haare, wenn es an die Einkommenssteuererklärung geht. Ein heikles Thema sind aktuell die Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen. Bitcoin, Ethereum und Co. sind noch relativ neu auf dem Markt und die Finanzämter wussten eine Zeit lang nicht, wie sie diese genau besteuern sollen. Das hat sich mittlerweile gewandelt. Investoren, die durch einen hohen Bitcoin Kurs in Euro einen Gewinn erzielen, stehen immer noch vor der Frage: Muss ich diesen Gewinn versteuern oder nicht? Grundsätzlich sind Kryptowährungen steuerpflichtig, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Der Gesetzgeber sieht nämlich einige Sonderregelungen vor. In diesem Artikel möchten wir unsere Leser über die Besteuerung von Kryptowährungen aufklären.
Quelle: https://www.pexels.com/de-de/foto/hand-munze-bitcoin-kryptowahrung-6781365/Wie wird der Handel mit Kryptowährungen in Deutschland besteuert?
Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil (Urteil BFH 14.02.2023 - IX R 3/22) gefällt: Der Handel mit Kryptowährungen ist steuerpflichtig! Es gab die Jahre zuvor einige Diskussionen zu diesem Thema und selbstverständlich auch einige Gegenargumente. Das Finanzamt teilt Gewinne aus Kryptowährungen in den folgenden Kategorien ein:

Private Veräußerungsgeschäfte: Damit ist der Handel von Kryptowährungen als Privatperson gemein

Sonstige Einkünfte: Hierunter zählen alle anderen Arten von Gewinnen, die nicht aus einem Handel entstehen, also Staking, Mining und Lending. Gilt ebenfalls nur für Privatpersonen

Kapitaleinkünfte: Darunter versteht der Fiskus den Handel mit Derivaten (CFDs & Futures)

Erzielt ein Investor Einkünfte aus einem der drei genannten Kategorien, unterliegt er der Steuerpflicht. Achtung! Es gibt jedoch noch Freibeträge und Freigrenzen, die Sie im Auge behalten sollten. Erzielen Sie im Jahr nur 599,99 Euro aus dem Handel mit Kryptowährungen (privates Veräußerungsgeschäft), gelten die Gewinne als steuerfrei. Übersteigen Sie den Betrag um nur einen Cent, also erzielen Sie einen Gewinn von 600,00 Euro, wird der gesamte Betrag voll versteuert.

Anders sieht es der Gesetzgeber bei sonstigen Einkünften wie dem Staking. Die Freigrenze liegt hierbei lediglich bei 256 Euro (§ 22 EStG), ab 256,01 Euro muss der Gewinn versteuert werden. Bei Kapitaleinkünften gibt es keine Freigrenzen und auch keine Haltefristen. Gewinne werden grundsätzlich mit 25 Prozent besteuert.

Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Dieser liegt in Deutschland zwischen 14 und 45 Prozent.

Welche Möglichkeit gibt es, Gewinne steuerfrei zu erzielen?
Es gibt tatsächlich eine Art Steuerlücke, die in jeder Region Deutschlands gilt! Angenommen, Sie haben am 01.01.2024 mehrere Kryptowährungen gekauft. Nächstes Jahr im März stellen Sie fest, dass Sie beim Verkaufen einen Gewinn von mehreren Tausend Euro erzielen würden. Sofern Sie Ihre Kryptowährungen dann verkaufen, gelten Sie wegen der Haltefrist von einem Jahr als steuerfrei (Stand 29.05.2023).

Also: Halten Sie eine Kryptowährung länger als ein Jahr, gilt der Gewinn zum aktuellen Zeitpunkt als steuerfrei. Vorsicht! Das gilt ausschließlich für den privaten Handel mit Kryptowährungen (privates Veräußerungsgeschäft).

Wie gebe ich Gewinne aus Kryptoverkäufen in der Steuererklärung an?
Wir leben in einem digitalen Zeitalter, in dem niemand mehr händisch seine Steuererklärung ausfüllen muss! Vielmehr gibt es zahlreiche Steuer-Tools, die einem mit den richtigen Fragen spielerisch dabei helfen, die Steuererklärung auszufüllen. Einige der Anbieter ermöglichen es, die Wallets zu importieren, sodass einem dort keine Fehler unterlaufen. In der Regel sind diese Steuer-Tools extrem hilfreich zum Ausfüllen der Steuererklärung und definitiv empfehlenswert. (prm)
Nachricht vom 09.06.2024 www.ww-kurier.de