WW-Kurier |
Ihre Internetzeitung für den Westerwaldkreis |
|
Nachricht vom 09.02.2012 |
|
Region |
Meldepflicht für Betriebe |
|
Die Bundesagentur für Arbeit, hier die Arbeitsagentur Montabaur macht darauf aufmerksam, das private und öffentliche Arbeitgeber eine Meldepflicht zur Beschäftigung schwerbehinderte Arbeitnehmer haben. Diese Frist läuft am 31 März aus, bis dahin sollte die Meldung unbedingt erfolgen. |
|
Westerwaldkreis. Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird
diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2011 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Die Agentur Montabaur bittet darum, diese Frist unbedingt zu wahren. Wenn die Meldung zu spät oder unvollständig eingeht, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, und es wird ein Bußgeld erhoben.
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhalten seit Anfang Januar die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM. Damit kann die Anzeige auch elektronisch gemacht werden. Einen kostenlosen Download des Programms gibt es unter http://www.rehadat-elan.de. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig und können die Unterlagen unter demselben Link anfordern.
Für weitere Fragen und alle Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer sind Stefanie Normann (Telefon 02602/123-119) und Ines Kunz (02602/123-131) Ansprechpartnerinnen in der Agentur für Arbeit Montabaur. Darüber hinaus gibt es die Servicenummer für Arbeitgeber: 01801/66 44 66. * (*Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)
|
|
Nachricht vom 09.02.2012 |
www.ww-kurier.de |
|
|
|
|
|
|