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Nachricht vom 10.08.2013 |
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Forum Soziale Gerechtigkeit informiert |
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Urlaub von der Pflege - geht das überhaupt? Angehörige, die einen Partner, die Oma oder den Opa pflegen, haben Anspruch auf Urlaub - und auch auf finanzielle Unterstützung. Darauf weist das Forum Soziale Gerechtigkeit hin. Beratungsmöglichkeiten gibt es im Westerwaldkreis. |
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Westerwaldkreis. Viele der 200.000 Westerwälder fahren in diesen Wochen in den wohlverdienten Urlaub oder haben diesen schon hinter sich. Anderen ist dies nicht möglich. Sie müssen zu Hause Tag für Tag ein krankes Familienmitglied betreuen, häufig rund um die Uhr. Sie können und dürfen nicht einmal von Urlaub träumen.
Unzählige pflegende Angehörige machen oft monatelang nicht einen Tag frei, um neu aufzutanken. Dabei haben auch Laienpfleger Anspruch auf bezahlten Urlaub, wie das Forum Soziale Gerechtigkeit feststellt.
„Viele wissen es aber nicht oder scheuen davor zurück, ihren Partner, ihre Oma oder den Opa in die Obhut anderer zu geben und lassen die Leistungen der Pflegeversicherung ungenutzt”, sagt Gudrun Matusch von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Dem Kranken sei aber wenig geholfen, wenn die Pflegeperson selbst am Ende ihrer Kräfte ist.
Echtes Urlaubsgeld gibt es nicht für sie. Die Unterstützung reicht oft nicht einmal aus, um zwei Wochen lang eine Vertretung durch Profi-Pflegekräfte sicherzustellen. Wer geschickt jongliere und sich von der Pflegekasse gut beraten lasse, bekomme aber wenigstens die Chance auf die verdiente Auszeit zum Regenerieren, ermuntert Fachfrau Matusch zum Handeln.
Um Urlaub von der Pflege zu machen gibt es zwei Wege: Die Verhinderungspflege, bei der der Kranke zu Hause von einer Ersatzperson versorgt wird. Und die Kurzzeitpflege, bei der der Patient vorübergehend in ein Heim kommt. Bei beiden Varianten stehen den Pflegenden je 28 Tage Auszeit im Kalenderjahr zu. Die Entlastung muss nicht an einem Stück genommen werden, sie kann auf mehrere Kurzurlaube verteilt werden.
Einige Voraussetzungen müssen beachtet werden: Die Pflegeperson muss den kranken Angehörigen zuvor schon mindestens sechs Monate lang betreut haben. Auch muss der Patient Pflegegeld bekommen. Neuerdings wird auch eine Verhinderungspflege für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe übernommen, eine Kurzzeitpflege dagegen nicht. Wer sich um einen demenzkranken Patienten kümmert, hat zudem Anrecht auf eine dritte Variante, die Betreuungsleistung. Sie ist unabhängig von einer Pflegestufe.
Die Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege übernehmen die Pflegekassen der Krankenkassen - allerdings nur bis zur Grenze von jeweils 1550 Euro im Jahr, unabhängig von der Pflegestufe des Patienten. Mehr gibt es nicht. Was an Mehrkosten für die Urlaubsvertretung anfällt, muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Für Entlastung sorgt allerdings seit diesem Jahr, dass die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege weitergezahlt wird.
Eine vorübergehende Heimunterbringung ist meist am teuersten. Wer ein, zwei Wochen verreisen und seinen pflegebedürftigen Verwandten stationär versorgt wissen will, dürfte meist nicht weit kommen mit den 1550 Euro Unterstützung. Je höher die Pflegestufe des Kranken, desto schneller ist der Betrag erschöpft.
Möglich ist auch, einen Profi vom ambulanten Pflegedienst als Urlaubsvertretung zu engagieren. Auch das kann ins Geld gehen. Der Urlaub muss dann entweder kürzer ausfallen oder der Pflegebedürftige zahlt drauf. Die meisten Familien suchen deshalb einen Ersatz aus dem Umfeld.
Die Urlaubs-Unterstützung gibt es nur, wenn ein Außenstehender die Pflege des Kranken übernimmt, etwa die Nachbarin oder die Freundin. Diese kann dann eine Rechnung stellen, etwa über 50 Euro am Tag, und die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu 1550 Euro. Springen nahe Verwandte ersten oder zweiten Grades ein, beispielsweise die Schwester, Schwägerin oder Enkelin, fließt anteilig nur das, was dem Pflegegeld entspricht. Möglich ist es, die Verhinderungs- plus die Kurzzeitpflege auszuschöpfen. Damit ist eine Entlastung von acht Wochen im Jahr drin.
Wichtig auch: Wer sich zu Hause mindestens 14 Stunden pro Woche um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert und deshalb weniger als 30 Stunden pro Woche im Job sein kann, hat Anspruch auf Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Wer pflegt und bereits Altersrente bezieht, kann seine Bezüge in der Regel aber nicht aufbessern.
Zudem sind alle Laienpfleger kostenlos automatisch unfallversichert. Der staatliche Schutz greift für alle Unfälle, die bei der Pflege und auf damit verbundenen Wegen passieren. Wer pflegebedürftige Angehörige in den Urlaub begleitet, steht auch auf der Hin- und Rückreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer sich fachlichen Rat bei seiner Kasse holt und clever tüftelt, kann noch andere Möglichkeiten finden: beispielsweise die Kurzzeitpflege seines kranken Ehemanns in einem Kurort aufstocken und selbst dort Urlaub machen. Beratung und Hilfe für pflegende Angehörige bieten die Pflegekassen sowie die sieben Pflegestützpunkte im Westerwaldkreis (im Internet unter www.psp-westerwald.de)
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Nachricht vom 10.08.2013 |
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