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Nachricht vom 31.12.2013 |
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Region |
Das neue Steuerjahr bringt wichtige Änderungen |
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Wie könnte es anders sein, das neue Jahr bringt Steueränderungen, die am 1. Januar in Kraft getreten sind. Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hat in einer Pressemitteilung die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Unter anderem wurde der Grundfreibetrag erhöht. |
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Region. Zu Jahresbeginn 2014 treten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft, die Auswirkungen für viele Steuerzahler haben werden. Wer seine individuellen Planungen steuerlich optimieren will, sollte sich beizeiten mit der Materie beschäftigen. Ausgewählte Neuerungen sind im Folgenden kurz skizziert:
Erhöhung des Grundfreibetrages
Der steuerliche Grundfreibetrag wird gegenüber dem für 2013 gültigen Betrag um 224 Euro erhöht. Er steigt somit auf 8.354 Euro. Beibehalten wird hingegen der Eingangssteuersatz von 14 Prozent.
Steuerliches Reisekostenrecht bringt Vereinfachungen
Mit dem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ treten ab 1. Januar 2014 einige Neuregelungen in Kraft. Betroffen davon sind insbesondere die Abrechnungs- und Anerkennungskriterien für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Dabei geht es aus steuerlicher Sicht beim geänderten Reisekostenrecht vor allem um Fahrtkosten, den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten.
Entfernungspauschale richtet sich künftig nach „erster Tätigkeitsstätte“
Der bisher genutzte Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“, der u. a. ausschlaggebend ist für die Höhe und Anerkennung der Entfernungspauschale, wird durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Pro Dienstverhältnis kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben, die in der Regel vom Arbeitgeber festgelegt wird. Dabei ist es grundsätzlich so, dass Fahrten zu dieser ersten Stätte in Höhe der Entfernungspauschale (einfache Fahrt) steuerlich geltend gemacht werden können. Fahrten zu anderen Arbeitsorten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (z. B. eine Auswärtstätigkeit) können dann komplett - das heißt für die ganze Strecke - mit der Kilometerpauschale, also wie Reisekosten, entweder steuermindernd geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Verpflegungspauschalen neu geregelt
Darüber hinaus gibt es ab 2014 nur noch zwei - und nicht wie bisher drei – Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen bei der Reisekostenabrechnung. Arbeitnehmer können demnach bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 Euro und bei einer 24-stündigen Abwesenheit 24 Euro abrechnen. Die Neuregelung bringt zudem Vorteile für Arbeitnehmer bei mehrtägigen Dienstreisen, denn sowohl der An- als auch der Abreisetag dürfen, unabhängig von der Mindestabwesenheit, jeweils mit 12 Euro steuermindernd abgerechnet werden. Die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten sind ab 2014 erstmalig nur noch zeitlich begrenzt abzugsfähig. Nach Ablauf von vier Jahren gilt dann für Übernachtungen an derselben beruflichen Tätigkeitsstätte – analog zu den Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung - ein Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat.
Erleichterung bei der doppelten Haushaltsführung
Für die steuerliche Anerkennung der Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort ist es künftig nicht mehr nötig, die Vergleichskosten für eine 60 Quadratmeter--Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete heranzuziehen. Stattdessen dürfen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer steuermindernd angesetzt werden. Dieser Betrag umfasst dann allerdings alle Kosten, die mit der Wohnung bzw. der Unterkunft zusammenhängen, wie Miete inklusive Betriebskosten, auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und eventuelle Aufwendungen für Sondernutzungen.
Neu: Zugriff auf vorausgefüllte Steuererklärung
Die Finanzverwaltung wird, laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Oktober 2013, den Steuerpflichtigen ab Anfang 2014 die Möglichkeit zur Steuerdateneinsicht eröffnen. Damit soll das Erstellen von Steuererklärungen erleichtert werden. Unter dem Stichwort „vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)“ werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Zum Abruf eigener Daten muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Auch kann er Dritte (z. B. seinen Steuerberater) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zugangsverfahrens ist der Datenabruf sowohl über Dienste der Steuerverwaltung (ElsterOnlinePortal oder ElsterFormular) als auch über die Dienste kommerzieller Softwareanbieter möglich.
Fazit
Dies sind nur einige Änderungen, mit denen der Steuerbürger sich vorausschauend beschäftigen sollte. Hinzu kommen weitere, beispielsweise bei der Eigenheimrente, dem so genannten Wohnriester, der künftig großzügiger genutzt werden kann und bei der Rürup-Rente, deren anerkennungsfähige Versicherungsbasis erweitert wurde. Die Materie ist kompliziert und in ihren steuerlichen Auswirkungen für den Laien nicht ohne weiteres durchschaubar. Deshalb empfiehlt es sich, den Rat eines Steuerprofis einzuholen. Darauf weist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hin. |
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Nachricht vom 31.12.2013 |
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