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Nachricht vom 19.10.2014 |
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Region |
Steuerklasse optimieren – vom Elterngeld profitieren |
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Die Steuerklassenkombination hat für Ehe- und Lebenspartner sehr konkrete Auswirkungen auf die Höhe von Lohnersatzleistungen, zu denen auch das Elterngeld gehört. Die richtige Wahl kann bares Geld bedeuten. Welche Regelungen bei einem Wechsel zu beachten sind, darüber informiert die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. |
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Region. Grundsätzlich können verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartner ihre Steu-erklasse frei wählen. So bestimmen sie mit, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber jeden Monat an das Finanzamt abführt. Zur Wahl stehen derzeit drei Kombinationen und als Faustregel gilt: Die Kombina-tion IV / IV ist erste Wahl, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III / V bringt mehr Netto im Monat, wenn der Gehaltsunterschied zwischen den Ehepartnern hoch ist. Dabei wird das höhere Einkommen mit der Klasse III relativ niedrig, das geringe Einkommen mit der Klasse V relativ hoch besteuert. Und die Kombination IV Faktor / IV Faktor, das so genannte Faktorverfahren, soll einen gerechteren Ausgleich zwischen Verdienst und Lohnsteuerabzug bei Paaren mit einem größeren Gehaltsunterschied sicherstellen.
Ein Steuerklassenwechsel ist prinzipiell nur einmal im Jahr möglich und spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Beruhigend zu wissen: Selbst wenn nicht die günstigste Steuerklassenkombination gewählt wurde, zahlen die Betroffenen letztlich insgesamt nicht mehr Steuern. Abgerechnet wird mit der jährlichen Einkommensteuererklärung und da spielen die Steuerklassen für die Höhe der festzusetzenden Steuersumme keine Rolle. Eine falsche Wahl kann sich hier insofern auswirken, als entweder zu wenig oder zu viel Steuern im Jahresverlauf entrichtet wurden, wofür eine Nachzahlung fällig wird oder erfreulicherweise eine Erstattung vom Finanzamt erfolgt.
Die Wahl der Steuerklasse hat aber sehr konkrete Auswirkungen auf die Höhe von Lohnersatzleistun-gen, zu denen auch das Elterngeld gehört, denn sie kann bares Geld bedeuten. Eine günstige Steuer-klasse in diesem Zusammenhang ist eine, die mehr Netto vom Brutto übrig lässt, also die Bewer-tungsbasis für das zu zahlende Elterngeld positiv beeinflusst. Aber Achtung: Der Steuerklassenwechsel vor der Geburt ist vom Gesetzgeber erschwert worden. Seit 2013 spielt der Zeitpunkt des Wech-sels eine entscheidende Rolle, denn die Berechnung der Höhe des Elterngeldes erfolgt auf Basis der Steuerklasse, die mindestens sieben Monate vor der Geburt eingetragen war. Nach erkannter Schwangerschaft sollte also schnell gehandelt werden, um die für die Betroffenen beste Berechnungsbasis sicherzustellen. Wobei außer der 7-Monatsfrist auch noch daran zu denken ist, dass ein beantragter Steuerklassenwechsel erst ab dem Folgemonat gültig ist. Für die Änderung der Steuer-klassen gibt es einen amtlichen Vordruck, der von beiden Ehe- bzw. Lebenspartnern unterschrieben an das Finanzamt geschickt werden muss.
Bei allen möglichen Vorteilen sollte jedoch auch bedacht werden, dass sich bei einem Wechsel der Steuerklassen auch die steuerlichen Koordinaten des Partners verschieben. Wechselt beispielsweise die Ehefrau von Steuerklasse V zu Steuerklasse III, so wechselt der Ehepartner zwangsläufig in die Steuerklasse V. Dann hat der Ehepartner, also in der Regel der Ehemann, einen geringeren Nettover-dienst, somit auch eine geringere Bewertungsbasis für Lohnersatzleistungen. Dies kann sich negativ auswirken auf den eventuellen Bezug von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, von Krankengeld oder dergleichen. Und weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Elterngeld zwar steuerfrei gezahlt wird, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt, d.h. zum Einkommen hinzugerechnet wird, wenn der individuelle Steuersatz vom Finanzamt nach Abgabe der Steuererklärung festgelegt wird.
Für die Berechnung des Elterngeldes ist grundsätzlich seit 2013 das pauschal ermittelte durchschnitt-liche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes relevant und zwar maßgeblich die letzten zwölf Kalendermonate. Klingt einfach, aber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf, zum Beispiel im Zusammenhang mit Provisionen. Ohne hier ins Detail gehen zu können, bleibt festzu-halten, dass diese gemäß aktueller Entscheidungen des Bundessozialgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich u. U. mit Zahlungen, die nicht regelmäßig im Jahresverlauf erfolgen. Aber unabhängig von diesen speziellen Fällen liegt das Elterngeld zwischen 100 und 65 Prozent der positiven Einkünfte sowohl aus selb-ständiger als auch aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, gekürzt um Abzüge für Steuern und Sozi-alabgaben. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Wobei der letztere Betrag prinzipiell auch denjenigen zusteht, die zuvor keine eigenen Einkünfte hatten. Bei Mehr-lingsgeburten erhöht sich der jeweilige Betrag um 300 Euro je weiterem Kind. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz auch einen Geschwisterbonus vor. Dieser erhöht das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro.
Fazit: Auf jeden Fall sollte vor einem Steuerklassenwechsel eine sorgfältige Überprüfung der persönlichen Situation erfolgen, am besten mit Hilfe von Steuerexperten, damit vermeintliche Vorteile sich nicht ins Gegenteil verkehren. Diese sind u.a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de.
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Nachricht vom 19.10.2014 |
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