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Nachricht vom 02.12.2014 |
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Region |
Weihnachtssendungen: Wie das Paket schnell durch den Zoll kommt |
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Immer mehr Menschen bestellen auch Weihnachtsgeschenke im Internet dazu gibt es aber einige Dinge zu beachten. Damit die Pakete und Päckchen aus aller Welt auch zum Weihnachtsgeschäft die Empfänger schnell erreichen, gibt der Zoll Tipps für eine zügige Abfertigung. |
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Region. Eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Sendungen, für die keine Abgaben entstehen und die keine Waren enthalten, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, können oftmals direkt an den Empfänger ausgeliefert werden.
Einfuhrabgabenfrei sind private Geschenksendungen mit einem Wert unter 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert unter 22 Euro.
Sollten diese Freigrenzen überschritten sein, werden die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll fällig. In diesen Fällen kann die Deutsche Post AG die zollamtliche Abfertigung in Vertretung des Empfängers übernehmen, wenn der Sendung eine korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung beiliegt. Handelt es sich um eine kommerzielle Postendung ist zudem eine Handelsrechnung für die Abfertigung notwendig, die möglichst an der Außenseite des Paketes angebracht ist.
Die Deutsche Post AG führt die Sendung dem Zoll vor, der die Sendung beschaut und gegebenenfalls einen Einfuhrabgabenbescheid erstellt. Im Anschluss an die zollrechtliche Behandlung wird die Postsendung der Deutschen Post AG zur Auslieferung übergeben. Eventuell entstehende Abgaben erhebt der Zusteller an der Haustür des Empfängers.
Postsendungen mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, die wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten erfordern und/oder die keine vollständig und korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung und keine korrekte Handelsrechnung enthalten,
kann die Deutsche Post AG nicht direkt ausliefern. Sie leitet diese an das örtlich zuständige Zollamt weiter und informiert den Empfänger der Postsendung mit einem Benachrichtigungsschreiben über das Zollamt, bei dem die Sendung hinterlegt wurde.
Der Empfänger kann die Sendung bei diesem Zollamt unter Vorlage des Benachrichtigungsschreibens und der gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen abholen. Sollten für die Zollabfertigung lediglich Unterlagen wie Rechnung oder Zahlungsnachweis notwendig sein, können diese zur weiteren Bearbeitung der Sendung auch an die im Benachrichtigungsschreiben genannte Zollstelle geschickt werden.
Bei Bestellungen sind außerdem bestehende Verbote oder Beschränkungen zu beachten. Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind. Die Waren könnten sichergestellt und vernichtet werden. Gleiches gilt bei geschützten Tieren und Pflanzen, Arzneimitteln, Waffen oder Feuerwerkskörpern.
Bei geplanten Bestellungen von Waren aus Nicht-EU-Staaten ist es ratsam, sich zuvor bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls (Tel. 0351/44834-510) oder unter www.zoll.de zu informieren. |
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Nachricht vom 02.12.2014 |
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