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Nachricht vom 04.03.2015 |
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Region |
Umsetzung des Mindestlohns korrigieren |
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Bei der praktischen Umsetzung des Mindestlohngesetzes sind viele kleinere und mittelständische Unternehmen vor bürokratische Hürden gestellt. Das sollten auch Politiker zur Kenntnis nehmen und nicht reflexartig andere Politiker und Betroffene beschimpfen, die vorhandene Probleme ansprechen, ohne das Gesetz grundsätzlich anzuzweifeln. Genau das aber tut SPD-Generalsekretärin Fahimi mit ihrer Aussage, Unternehmer seien „Gauner“ und „zu doof“, die Bestimmungen umzusetzen. |
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Westerwaldkreis. Dazu erklärten die örtlichen Abgeordneten der CDU-Landtagsfraktion, Gabi Wieland und Ralf Seekatz: „Mit ihren Aussagen verhöhnt SPD-Generalsekretärin Fahimi Arbeitgeber, die soziale Verantwortung übernehmen, Steuern zahlen und entscheidend zur Wertschöpfung in unserem Land beitragen. Statt Unternehmer pauschal zu beschimpfen, sollte SPD-Generalsekretärin Fahimi sich den Bedenken der Betroffenen stellen.
Das Mindestlohngesetz greift tief in die täglichen Arbeitsprozesse von Unternehmen ein. Bei einem so folgenschweren Gesetz muss es für die Politik selbstverständlich sein, den Austausch mit den Betroffenen zu suchen. Dem kam die CDU-Landtagsfraktion unter anderem mit ihrem ‚Praxisgespräch Mindestlohn‘ am 3. Februar nach. Gemeinsam mit Vertretern von Verbänden, den Kammern und den Gewerkschaften haben wir konstruktiv bestehende Probleme bei der Umsetzung der Dokumentationspflichten und Lösungen diskutiert
Die Rückmeldungen aus der Praxis machen deutlich: Die Umsetzung des Mindestlohngesetzes muss korrigiert, entbürokratisiert und flexibilisiert werden. Hierfür sollten sich auch SPD-Politiker/innen einsetzen und Einwände der Betroffenen ernst nehmen“, so die Abgeordneten Wieland und Seekatz.
Konkreter Nachbesserungsbedarf bestünde in folgenden Bereichen:
1. Nur relevante Dokumentation ist sinnvoll: Für die Branchen des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes soll die Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten auf die Arbeitnehmer beschränkt werden, bei denen die Höhe der monatlichen Entlohnung für die Einhaltung des Mindestlohns wirklich relevant werden kann. In diesem Zuge ist die jetzt festgelegte Grenze für den Entfall der Dokumentationspflichten von über 2958 Euro im Monat erheblich abzusenken.
2. Die Dokumentation muss verhältnismäßig sein: In Branchen mit ausgeprägter Saisonarbeit – wie dem Hotel- und Gaststättengewerbe, der Landwirtschaft oder dem Einzelhandel – müssen Arbeitszeitkonten anerkannt werden. Eine Erfassung der Arbeitszeiten muss nicht generell alle sieben Tage erfolgen. Für Minijobs und den Mittelstand muss es verhältnismäßige Regelungen geben.
3. Keine Überforderung, gerade des Mittelstandes: Die Haftung für die Einhaltung der Bestimmungen bei beauftragten Subunternehmern überfordert viele Betriebe, insbesondere kleinere Betriebe – auch aufgrund fehlender Durchgriffs- und Kontrollmöglichkeiten.
4. Das Ehrenamt darf nicht Opfer des Mindestlohns werden: Es müssen zuverlässige Festlegungen getroffen werden, damit ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vom Mindestlohngesetz und den einhergehenden Dokumentationspflichten erfasst werden. Die Regelungen müssen den besonderen Bedingungen des Vereins- und Verbandswesens gerecht werden – Strukturen der gemeinnützigen Vereinsarbeit dürfen nicht gefährdet werden.
5. Flexible Lösungen müssen möglich sein: Die Regelungen für die Dauer von Berufspraktika müssen flexibler sein. Bspw. muss eine sinnvolle Verlängerung des Praktikums möglich sein, ohne in Konflikt mit den Bestimmungen zu geraten. Die jetzigen Regelungen entsprechen nicht den Bedürfnissen und Interessen der Jugendlichen. Offen lässt das Gesetz auch, wie mit Übergangstatbeständen umzugehen ist, wenn ein Praktikum also bereits im Jahr 2014 begonnen hat und sich bis ins Jahr 2015 erstreckt.
6. Ungleichbehandlungen korrigieren: Die Ungleichbehandlung von geringfügig Beschäftigten und Vollzeitarbeitskräften ist für viele Unternehmer unverständlich. Geringfügig Beschäftigte erhalten 8,50 Euro gesetzlichen Stundenlohn ohne Abzüge, wobei der Arbeitgeber seine Pauschalabgaben von 30 Prozent zusätzlich zahlt. Dagegen erhalten Vollzeitkräfte ihre 8,50 brutto noch um den Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben verringert.
7. Mindestlohn nur bei Zeitlohn?: Nicht final geregelt ist die Frage, ob der Mindestlohn nur bei Vereinbarung eines Zeitlohns anfallen kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich zudem die Frage, auf welchen Referenzzeitraum abzustellen ist, um festzustellen, ob mit Zahlung der vereinbarten Vergütung im Durchschnitt der Mindestlohn pro Zeitstunde erreicht wird.
8. Anrechnung von Vergütungsbestandteilen: Nicht abschließend geklärt ist, welche Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können. Das Gesetz trifft hierzu keine Aussage. Vielmehr werden zur „Deutung“ Aussagen aus dem Koalitionsvertrag herangezogen. |
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Nachricht vom 04.03.2015 |
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