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Nachricht vom 07.06.2015 |
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Region |
Grundstückseigentümer für Abwasserleitungen verantwortlich |
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Wenn die Verbandsgemeindewerke Kanalleitungen in Straßen erneuern, sind davon auch die Hausanschlüsse der Anlieger betroffen. Die Verbandsgemeindewerke Montabaur informieren die Grundstückseigentümer und beraten sie. Sie sind aber nicht verantwortlich für die Einhaltung der Regeln der Technik auf privatem Grund und Boden. |
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Montabaur. Kommt es zu Schäden, weil auf einem Grundstück die Entwässerungseinrichtungen für Schmutz- und Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß an die Grundstücksgrenze geführt werden, haftet die Verbandsgemeinde nicht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Ein Anlieger der Peterstorstraße in Montabaur reklamierte im März 2013 gegenüber den Verbandsgemeindewerken und in der Öffentlichkeit, dass nach der Erneuerung des Kanals in dieser Straße sowie der Kanalhausanschlüsse sein Grundstück plötzlich nicht mehr an das Kanalnetz angeschlossen war und es durch Rückstau von Fäkalien in seinem Gebäude zu erheblichen Schäden gekommen war. Er warf den Verbandsgemeindewerken vor, nicht ausreichend untersucht zu haben, wo sein Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen war und klagte sowohl gegen die von der Verbandsgemeinde beauftragte Baufirma als auch gegen die Verbandsgemeindewerke auf Schadenersatz. Alle Klagen wurden abgewiesen, die gegen die Verbandsgemeinde nach der Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz durch das OLG Koblenz.
Wenn Kanalerneuerungen und Sanierungen anstehen, informieren die Verbandsgemeindewerke Montabaur in Anliegerversammlungen über die geplante Maßnahme und auch über die Lage des Hausanschlusses – soweit diese ihr bekannt ist. Auch auf Anfragen einzelner Anlieger wird beraten und aufgeklärt, was zu beachten ist. Diese Beratungsangebote müssen aber auch wahrgenommen werden. Wer also an Anliegerversammlungen nicht teilnimmt und auch sonst nicht anfragt, kann nicht erwarten, dass man ihn auf eventuelle Probleme hinweist. Gerade bei älteren Gebäuden und bei Häusern in der sogenannten zweiten Reihe kommt es oft vor, dass die Abwasserleitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (zum Beispiel die Dachentwässerung) nicht den Regeln der Technik entsprechend angelegt wurden. Nach der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur ist – wie allgemein üblich – nur ein Kanalanschluss zulässig. Diffus verlegte Abwasserleitungen auf dem Grundstück müssen dort zusammengeführt und an einem Punkt an das öffentliche Abwassernetz über einen Hausanschluss übergeleitet werden. Ist das nicht der Fall, muss der Grundstückseigentümer selbst die Folgen bei Schäden tragen.
Das OLG Koblenz hat bei der Zurückweisung der Berufung des Grundstückseigentümers gegen das Urteil des Landgerichts ausgeführt:
„Die Beklagte hat … vor Beginn der Kanalsanierungsarbeiten die … Entwässerungspläne auswerten und eine Kamerabefahrung des alten Abwasserkanals (Kanalinspektion) durchführen lassen sowie bei einer (im – auch dem Kläger zugänglichen – Wochenblatt rechtzeitig angekündigten) Anliegerversammlung die Planunterlagen öffentlich vorgestellt. Hinweise auf einen ‚zweiten Grundstücksanschluss‘ des klägerischen Anwesens noch auch nur der Verdacht einer regelwidrigen oder sonst ungewöhnlichen Entwässerungssituation haben sich hierbei nicht irgend offenbart. Unter diesen tatsächlichen Gegebenheiten hält auch der Senat dafür, dass die Beklagte zu weitergehenden – gleichsam ‚verdachtslosen‘ – Untersuchungen und Prüfungen der Entwässerungsanlage … nicht mehr gehalten war.“
Der Leiter der Verbandsgemeindewerke Florian Benten nimmt das Urteil des OLG zum Anlass, allen Grundstückseigentümern zu empfehlen, bei Kanalerneuerungen die Anliegerversammlungen zu besuchen und bei Bedarf das Gespräch mit den Verbandsgemeindewerken zu suchen. Für die ordnungsgemäße Entwässerung auf Privatgrundstücken müssen die Eigentümer auf jeden Fall selbst sorgen und bei Bedarf Fachunternehmen beauftragen, die Abwasserleitungen zu orten.
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Nachricht vom 07.06.2015 |
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