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Nachricht vom 27.12.2016 |
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Region |
Ransbach erinnert an Räum- und Streupflicht im Winter |
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Die kalte Jahreszeit mit Schnee und vereisten Bürgersteigen hat uns in diesem Winter bislang weitestgehend verschont, der Frühling ist jedoch noch in weiter Ferne. Trotzdem möchte die Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach an dieser Stelle wieder auf die entsprechenden Pflichten der Grundstückseigentümer, beziehungsweise Anwohner hinweisen. |
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Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt, beziehungsweise der jeweiligen Ortsgemeinde, §§ 6 und 7, sind alle Anlieger verpflichtet, den Schneeräum- und Streudienst auf Gehwegen wahrzunehmen; wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist entlang des Grundstücks ein Streifen von 1,50 Metern Breite zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht besteht regelmäßig in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte sind jedoch zum Schutz des Fußgängerverkehrs werktags bis morgens 7 Uhr zu beseitigen (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr), bei Bedarf muss dies mehrmals am Tag wiederholt werden. Zum Streuen soll möglichst auf Salz verzichtet werden. Sand, Splitt, Granulate und ähnliches erfüllen oftmals die gleiche abstumpfende Wirkung. Lediglich bei Glatteis kann Salz in geringen Mengen eingesetzt werden.
Geräumter Schnee ist auf dem eigenen Grundstück oder, wenn dies nicht möglich ist, am Gehwegrand abzulagern, ohne dass der Verkehr auf Fahrbahn oder Fußweg eingeschränkt oder die Straßenrinne blockiert wird. Insbesondere den Schnee einfach auf die Fahrbahn zu schaufeln, gefährdet unnötig den Verkehr und ist zu unterlassen (§ 32 StVO).
Beachten Sie bitte auch insbesondere bei schmaleren Straßen Ihr Parkverhalten, damit die Räumfahrzeuge ohne größere Schwierigkeiten passieren können. Nicht zuletzt möchte die Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach auch an die Vernunft der Anlieger von Schulwegen appellieren: Bitte nehmen Sie den Schneeräum- und Streudienst gewissenhaft wahr, damit alle Kinder ungefährdet zur Schule und wieder nach hause kommen. |
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Nachricht vom 27.12.2016 |
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