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Nachricht vom 10.01.2017 |
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Politik |
Steuerfestsetzungen der VG Ransbach-Baumbach |
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Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer A, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Grundsteuer B sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2017 für die Stadt Ransbach-Baumbach und die Ortsgemeinden Alsbach, Breitenau, Caan, Deesen, Hundsdorf, Oberhaid, Sessenbach, Wirscheid, Wittgert. |
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Ransbach-Baumbach. Auf die Zustellung von Steuerbescheiden für das Kalenderjahr 2017 für die Abgabearten Grundsteuer A, Landwirtschaftskammerbeitrag, Grundsteuer B und Hundesteuer wird verzichtet, da sich keine Änderung der Hebesätze beziehungsweise der Beitragsmaßstäbe ergeben hat.
Gemäß Paragraph 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. 8.1973 in der gültigen Fassung werden die vorgenannten Steuern sowie der Landwirtschaftskammerbeitrag durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuer- und Beitragshöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid, dem Sie auch die entsprechenden Fälligkeiten entnehmen können.
Sollten im Einzelfall Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (zum Beispiel Änderung des Messbetrages, Eigentumswechsel, Hundean- oder -abmeldungen) eintreten, werden Änderungsbescheide erteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die keinen Abgabenbescheid 2017 erhalten, im Kalenderjahr 2017 die gleichen Abgaben wie für das Kalenderjahr 2016 zu entrichten haben.
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über die Steuerfestsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an
„VG-Ransbach-Baumbach@poststelle.rlp.de“
erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch bei der Kreisverwaltung Montabaur - Kreisrechtsausschuss -,
Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, erhoben werden. Die genannte Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf dieser Frist der Behörde zugegangen ist.
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Nachricht vom 10.01.2017 |
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