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Nachricht vom 24.04.2017
Politik
Flächennutzungsplanes der VG Hachenburg: Fortschreibung
Der Verbandsgemeinderat hat die Offenlage des 4. Nachgangs zur 2. umfassenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hachenburg gemäß Paragraph 3 Absatz 2 BauGB beschlossen. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sieht folgende Änderungen vor:
Hachenburg.
• Alpenrod: Ausweisung einer Wohnbaufläche in nördlicher Randlage von Alpenrod und
Rücknahme einer Wohnbaufläche in Alpenrod – Dehlingen, circa 2,4 Hektar
• Hachenburg: Ausweisung einer Bogensportanlage, circa 1,4 Hektar
• Hachenburg: Ausweisung eines Sondergebietes für das Beherbergungsgewerbe im
Burggarten, circa 1,1 Hektar
• Hachenburg: Umwandlung einer gewerblichen Baufläche in gemischte Baufläche, circa
0,77 Hektar
• Hattert: Ausweisung einer Mischbaufläche als „Ergänzungssatzung Selbachstraße“ im
Ortsteil Hütte, circa 0,2 Hektar
• Hattert: Umwandlung einer gewerblich dargestellten Fläche in Mischbaufläche, circa
1 Hektar
• Mudenbach: Ausweisung einer gewerblichen Fläche, circa 0,52 Hektar
• Mündersbach: Erweiterung des bestehenden Mischgebietes, circa 0.46 Hektar
• Müschenbach: Ausweisung von Dauerkleingärten, circa 2,1 Hektar
• Roßbach: Ausweisung von gemischten Bauflächen, circa 0,33 Hektar

Die Offenlage gemäß Paragraph 3 Absatz 2 BauGB findet in der Zeit vom 8. Mai bis 8. Juni bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, Zimmer 315, statt. In dieser Zeit liegen die Unterlagen während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über die Ziele und Zwecke der Änderungspunkte und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren. Ihnen wird während der Offenlage Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Paragraph 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. (PM Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg)
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