WW-Kurier |
Ihre Internetzeitung für den Westerwaldkreis |
|
Nachricht vom 05.07.2017 |
|
Politik |
Bebauungsplan „Gewerbegebiet B 413“ geändert |
|
Der Rat der Stadt Hachenburg hat die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet B 413“ abschließend als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Änderung bewirkt, dass die vorgesehene Erschließungsstraße „Lehmkaute“, rechtsseitig von der K 13 abzweigend, um rund 34 Meter verlängert wird. Die verbleibende Restfläche wird weiterhin als „Radweg“ ausgewiesen. Der Geltungsbereich des Planes ist aus der abgedruckten Übersichtskarte ersichtlich. |
|
Hachenburg. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, Zimmer 314, während der Dienststunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Eine Verletzung der in Paragraph 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hachenburg geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenso unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (Paragraph 215 Absatz 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des Paragraphen 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM Stadtverwaltung Hachenburg)
|
|
Nachricht vom 05.07.2017 |
www.ww-kurier.de |
|
|
|
|
|
|