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Nachricht vom 26.01.2018 |
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Region |
Steuererleichterungen für Kleinunternehmer |
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Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz informiert zu Steuererleichterungen für Kleinunternehmen, Freiberufler und Existenzgründer, dies betrifft in diesem Fall die Umsatzsteuer. Im Umsatzsteuergesetz sind bestimmte Umsatzgrenzen festgelegt. |
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Region. Wer selbstständig ist, kennt es: Die Umsatzsteuer sorgt für Arbeit. Rechnungen müssen korrekt sein und regelmäßig müssen Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Kleinunternehmerregelung entlastet der Fiskus Kleinunternehmer und unterstützt beispielsweise Existenzgründer mit bürokratischen und steuerlichen Erleichterungen beim Aufbau ihres Unternehmens. Denn als Kleinunternehmer ist man von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, Umsatzsteuer abzuführen und muss demnach auch keine Umsatzsteuervoranmeldung bei der Finanzverwaltung abgeben. „Allerdings können Unternehmer nur unter bestimmten Bedingungen die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nutzen. Ob sich diese für das einzelne Unternehmen lohnt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Denn dabei gibt es einiges zu beachten.“, so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz ist der Status des Kleinunternehmers an keine besondere Rechtsform gebunden. Er darf lediglich bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. „Natürliche Personen“, wie Gewerbetreibende oder Freiberufler, Personengesellschaften oder auch Vereine können Kleinunternehmer sein. Diese sind gesetzlich nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gewerbliche, nebenberufliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt. Häufig können gerade Existenzgründer von den Erleichterungen profitieren.
Begünstigt sind meist auch Online-Händler, beispielsweise Ebay-Händler, Vereine oder nebenberufliche Selbstständige. Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer auf seinen erstellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und er ist nicht berechtigt, von seinem Finanzamt die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen von anderen Unternehmen zurückzufordern.
Die Besonderheit bei der Kleinunternehmerregelung ist, dass betroffene Unternehmer nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen und somit ihre Leistungen ohne Aufschlag der derzeit geltenden 7 Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer anbieten können. Dies kann ein echter Wettbewerbsvorteil sein, wenn sie Leistungen im Vergleich zu den Mitbewerbern günstiger anbieten können. Die Kleinunternehmerregelung bringt auch administrative Erleichterungen mit sich. Im Vergleich zum regulären Unternehmer, hat der Kleinunternehmer deutlich weniger Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung. Insbesondere muss er keine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Betreibt er grenzüberschreitende Geschäfte, entfällt auch seine Pflicht zur Abgabe sogenannter zusammenfassender Meldungen. Kleinunternehmer sind dann lediglich verpflichtet, eine jährliche Einkommen- und Umsatzsteuererklärung abzugeben und Rechnungen zu erstellen.
Existenzgründer, die im Laufe des Kalenderjahres ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufnehmen, können beispielsweise von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn sie voraussichtlich einen Gesamtumsatz bis zu 17.500 Euro erwirtschaften. Im ersten Jahr gilt immer die Grenze von 17.500 Euro. Möchte der Unternehmer die Regelung für die Folgejahre anwenden, darf sein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtumsatz eines Jahres ist stets nach den Entgelten, die dem Unternehmer tatsächlich zugeflossen sind, zu berechnen. Bestimmte umsatzsteuerfreie Einnahmen sind nicht zum Gesamtumsatz hinzuzurechnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Einnahmen aus einer steuerfreien Vermietung erzielt werden. Die Gesamtumsatzgrenze von 17.500 Euro bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr und auf Bruttobeträge, d. h. die Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten. Wer mit der Selbstständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.
Die Umsatzgrenze von 17.500 Euro ist eine feste Grenze. Bei nur geringfügigem Überschreiten im Vorjahr ist die Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch, wenn der Umsatz im laufenden Jahr die Grenze voraussichtlich nicht überschreiten wird. Stellt der Unternehmer im Laufe des Jahres fest, dass er die Umsatzgrenze übersteigt, muss er zu Beginn des kommenden Jahres in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent oder 19 Prozent ausweisen und im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen. Bleibt er regelmäßig unter der Umsatzgrenze von 17.500 Euro, darf er die Kleinunternehmerregelung weiter anwenden.
Bei der Umsatzgrenze von 50.000 Euro kommt es hingegen immer auf die Prognose an, die zu Beginn des Jahres erstellt wird. Liegt die Prognose unter 50.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr, selbst wenn der tatsächliche Umsatz später davon abweicht.
Grundsätzlich erhält jeder Existenzgründer vom Finanzamt oder über seinen Steuerberater einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Im Fragebogen selbst kann er ankreuzen, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte oder ob er trotz Unterschreiten der Umsatzgrenzen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Wenn der Unternehmer hohe Ausgaben für Investitionen oder Wareneinkäufe hat und daher im Rahmen der Bezahlung der Rechnung viel Umsatzsteuer an andere Unternehmen zahlen muss, sollte er sich überlegen, ob er evtl. auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nur in diesem Fall kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen.
Fazit:
Verzichtet der Unternehmer auf die Anwendung der Regelung, ist er an diese Entscheidung grundsätzlich für fünf Jahre gebunden und muss als Existenzgründer in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt erstellen und entsprechend auch die Umsatzsteuer abführen. Um zu analysieren, ob der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ggf. vorteilhaft ist oder nicht, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de. |
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Nachricht vom 26.01.2018 |
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