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Nachricht vom 27.06.2018 |
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Region |
Alle Jahre wieder: Wohin mit dem Rasenschnitt? |
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Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises weist darauf hin, dass Rasenschnitt weder an Wegesrändern noch an Fließgewässern abgekippt werden darf. Wer keine Möglichkeit zur Kompostierung hat, kann kleinere Menge über die Biotonne entsorgen oder einen Sammelplatz der Kommune nutzen. |
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Montabaur. Es gilt derzeit die alte Bauernregel: „Ist der Juni warm und nass, wächst besonders hoch das Gras!“ Es gedeiht prächtig, das Grün in den Westerwälder Gärten. Doch wohin mit dem üppigen Grünschnitt auf einem begrenzten Grundstück? An Ort und Stelle liegen lassen, ist die einfachste Lösung für Rasenschnitt. Ganz wichtig dabei: Die Grasblätter dürfen nie länger als maximal vier Zentimeter werden. Nur dann verzehren Regenwürmer und andere Bodenlebewesen das Schnittgut innerhalb von wenigen Tagen und wandeln es in wertvollen Dünger um.
Kompostieren, aber richtig!
Die Alternative für den schwerer verrottbaren Grasschnitt heißt Kompostierung. Ganz wichtig ist, dass der frische Grasschnitt vor dem Kompostieren ein paar Stunden getrocknet wird, denn das Mähgut besteht bis zu 90 Prozent aus Wasser. Wird der Rasenschnitt direkt aufgehäuft, verkleben die Grashalme und es tritt keine Luft mehr hinzu. Schimmelbildung und Gestank sind wegen fehlendem Sauerstoff die Folge, denn der im Gras enthaltene Stickstoff wird in das stechend riechende Gas Ammoniak umgewandelt. Alle vier Wochen ist der Rottungsprozess im Komposthaufen zu kontrollieren und dieser gegebenenfalls umzuschichten. Trockene Bereiche können befeuchtet werden und zu nasse Klumpen mit Laub und Häckselgut belüftet werden. Finden sich nach zwei bis drei Monaten die ersten Kompostwürmer ein, ist dies der Beweis für die richtige Kompostierung.
Nicht illegal abladen!
Grundstückseigentümer, die nicht in der Lage sind, ihren Grasschnitt zu kompostieren, können diesen in kleinen Mengen der braunen Biotonne zufügen. Viele Gemeinden haben zudem einen Sammelplatz für ihre Bürger eingerichtet, wo diese unentgeltlich oder gegen geringe Gebühr Grünschnitt abliefern können. Das Umweltamt der Kreisverwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine gesetzeswidrige Entsorgung von Grün- und Rasenschnitt kein Kavaliersdelikt ist. Wer Gartenabfälle am Wald- oder Wegesrand entsorgt, verschandelt nicht nur die Erholungslandschaft, sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Was gar nicht geht: Abkippen an Fließgewässern
Eine weitere nicht hinnehmbare Unsitte ist die Entsorgung von Rasenschnitt an oder in Gewässern. Manch ein Grundstückseigentümer, dessen Garten an ein Fließgewässer grenzt, hofft, dass beim nächsten Hochwasser sein Unrat fortgespült wird. Dabei handelt es sich um eine strafbare Gewässerverschmutzung. Durch biologische Abbauprozesse wird dem Wasser Sauerstoff entzogen, was wiederum den Bachlebewesen das Leben kosten kann. Durch den Klimawandel muss zukünftig in den Sommermonaten verstärkt mit Starkregenereignissen gerechnet werden. Diese massiven Regenfälle können innerhalb kurzer Zeit dazu führen, dass selbst kleine Rinnsale zu reißenden Sturzbächen werden. Durch diese Sturzfluten kann im Bach entsorgter Unrat, oder am Gewässerufer gelagertes Material wie Brennholz, Bretter, Heuballen etc., mitgerissen werden. An Brücken und Rohrdurchlässen sammelt sich dieses unnatürliche Treibgut und führt zu Rückstau und Überschwemmung. Gravierend wird es, wenn sich Brücken in Ortslage mit Treibgut zusetzen und dieser Verhau zusätzlich mit Rasenschnitt und Gartenlaub „abgedichtet“ wird. Ein Rückstau in der Ortsmitte kann zu überfluteten Gärten und Kellern mit enormen Schäden führen.
• Wer Hinweise auf eine illegale Grünschnittentsorgung oder Müllablagerung an Gewässern sowie schwimmfähigen Materialablagerung im Hochwasserbereich geben kann, wendet sich an die Untere Wasserbehörde oder die Untere Abfallbehörde (Kontakt: Roger.Best@westerwaldkreis.de, Telefon 02602-124216 oder Marco.Metternich@westerwaldkreis.de, Tel. 02602-124568). (PM)
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Nachricht vom 27.06.2018 |
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