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Nachricht vom 10.09.2018 |
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Region |
Meldung der Staatsanwaltschaft Koblenz zu Tötungsdelikt in Pottum |
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Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt zur Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen einen 37 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, wegen des Verdachts des Totschlags zum Nachteil seiner zur Tatzeit 65 Jahre alten Mutter, durch. |
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Pottum. Am Montag, 10. September rief der Beschuldigte bei der Polizeiinspektion Westerburg an und teilte mit, er habe seine Mutter in der Wohnung erschlagen, die er gemeinsam mit ihr bewohnte.
Die Polizei suchte daraufhin sofort die Wohnung auf, in der sie die Getötete und den Beschuldigten vorfand, der angab, er habe seine Mutter etwa drei Tage zuvor erschlagen. Seine Angaben und sein Verhalten weckten dabei Zweifel an seiner Schuldfähigkeit.
Wegen dieses Sachverhalts hat die Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Koblenz am Dienstag, 11. September einen Untersuchungshaftbefehl wegen Totschlags gegen den Beschuldigten erlassen, der derzeit vollzogen wird.
Die Getötete wird zeitnah obduziert, um die genauen Gründe und Umstände ihres Todes in Erfahrung zu bringen. Die weiteren Ermittlungen werden sich insbesondere auch auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu richten haben.
Im Hinblick auf die erkennbare psychische Disposition des Beschuldigten und aus ermittlungstaktischen Gründen sind in diesem sehr frühen Stadium der Ermittlungen weitergehende Angaben leider nicht möglich.
Rechtliche Hinweise:
Einen Totschlag begeht gemäß § 212 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dabei eines oder mehrere der Mordmerkmale des § 211 StGB zu erfüllen.
Ohne Schuld handelt gemäß § 20 StGB, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so handelt er gemäß § 21 StGB mit verminderter Schuldfähigkeit.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.
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PM Staatsanwaltschaft Koblenz |
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Nachricht vom 10.09.2018 |
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