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Nachricht vom 22.10.2019 |
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Politik |
Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhütter Weg I“ in Hachenburg |
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Der Stadtrat Hachenburg hat die Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelhütter Weg I“ abschließend als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Änderung bewirkt, dass zukünftig eine Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe auf 11 Meter festgesetzt wird. In der besonderen Ortsrandlage südlich der „Freiherr-vom-Stein-Straße“ wird die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 9 Meter beschränkt. |
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Hachenburg. Darüber hinaus wird die Zahl der Wohneinheiten auf maximal sechs je Gebäude beschränkt. Südlich der „Freiherr-vom-Stein-Straße“ wird die Anzahl der maximalen Wohneinheiten auf vier je Gebäude begrenzt.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, Zimmer 314, während der Dienststunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hachenburg geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenso unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt
Hachenburg oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627
Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM)
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Nachricht vom 22.10.2019 |
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