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Nachricht vom 02.03.2020 |
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Politik |
Landwirtschaftszählung 2020 |
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Im März 2020 führt das Statistische Landesamt die Landwirtschaftszählung 2020 durch. Um den Aufwand zu verringern, wird ein Teil der Sachverhalte nur in zufällig ausgewählten Betrieben als Stichprobe erhoben. Sie ist gesetzlich angeordnet.
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Region. Die Landwirtschaftszählung erfasst unter anderem Daten über die
Rechtsformen
Bodennutzung, Speisepilze, Zwischenfruchtanbau und Bewässerung
Eigentums- und Pachtverhältnisse sowie Pachtentgelte
Viehbestände, Stallhaltungsverfahren und Weidehaltung
Ökologischer Landbau
Wirtschaftsdüngerausbringung und -lagerung
Einkommenskombinationen und Arbeitskräfte im landwirtschaftlichen Betrieb
Leistungen Dritter und Jahresnettoeinkommen
Landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsleiters
Hofnachfolge
Gewinnermittlung und Umsatzbesteuerung
Auskunftspflicht besteht für die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen von Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens fünf Hektar. Zum Erhebungsbereich gehören ferner Betriebe unter dieser Grenze, wenn ihre Viehhaltung festgelegte Größenordnungen übersteigt oder sie Sonderkulturen (zum Beispiel Reben, Obst, Gemüse, Speisepilze) in bestimmtem Umfang anbauen.
Liegt ein vollständig ausgefüllter Flächennachweis für das Antragsverfahren „Agrarförderung 2020“ bei der zuständigen Kreisverwaltung vor, können die Angaben über die Nutzung der Bodenflächen größtenteils daraus übernommen werden. Lediglich Angaben für Gemüse und Erdbeeren sowie Gartenbausämereien und Jungpflanzenerzeugung zum Verkauf müssen noch zusätzlich nachgewiesen werden. Ebenso werden Daten zu Rinderbeständen aus dem HI-Tier übernommen. Grundvoraussetzung für die Datenübernahme ist die Angabe der jeweiligen Unternehmensnummer/n.
Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz macht darauf aufmerksam, dass ordnungswidrig handelt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen. (Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz)
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Nachricht vom 02.03.2020 |
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