WW-Kurier |
Ihre Internetzeitung für den Westerwaldkreis |
|
Nachricht vom 28.03.2020 |
|
Wirtschaft |
Anträge für Überbrückungshilfen können heruntergeladen werden |
|
Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen" insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige können ab sofort beantragt werden. Bedingungen wurden gegenüber den Vorabinformationen entschärft. Download der Formulare bereits möglich. |
|
Region. Liquiditätsrücklagen müssen entgegen den Vorabrichtlinien nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums nicht eingesetzt werden, ebenso kein Privatvermögen. Proteste hiergegen haben anscheinend Wirkung gezeigt. Auch wir berichteten.
Wer ist im Rahmen der Soforthilfe antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und ihre Tätigkeit von einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder einem Sitz der Geschäftsführung in Rheinland-Pfalz aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. Die durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Nicht förderfähig sind: Unternehmen, die sich bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz, Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) sowie Einzelpersonen, die über einen anderweitigen Haupterwerb und damit weitere Einnahmen verfügen. Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März 2020 schließt die Bewilligung der Soforthilfe für Soloselbstständige aus.
Förderung größerer Unternehmen
Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten jedoch weniger als 30 Beschäftigen wird in Kürze zusätzlich eine Soforthilfe aus Mitteln des „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ angeboten werden, welche über die Hausbanken beantragt wird. Es handelt sich hierbei um ein Darlehensprogramm mit einem ergänzenden Zuschuss.
Wie hoch ist die Förderung im Rahmen der Soforthilfe?
Für die Soforthilfe gilt folgende Staffelung:
Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ)
Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ)
Der Maximalbetrag der Förderung richtet sich nach dem durch die Corona-Krise verursachten und im Antrag geltend gemachten Liquiditätsengpass (oder entsprechendem Umsatzeinbruch), jedoch liegt die Höchstgrenze bei den oben genannten Beträgen.
Das Antragsformular und die Richtlinien für die Bundeshilfen für Unternehmen bis 10 Beschäftigte sind bereits online. Hier geht es zum Download.
woti |
|
Nachricht vom 28.03.2020 |
www.ww-kurier.de |
|
|
|
|
|
|