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Nachricht vom 28.01.2021 |
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Politik |
„Alte Schmiede“ Ransbach-Baumbach |
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Eigentümerin der „Alten Schmiede“, Bachstraße 2, ist die Stadt Ransbach-Baumbach. Das Benutzungsrecht gilt für Familien-, Vereinsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art, vorzugsweise für Einwohner, Vereine und Unternehmen der Stadt Ransbach-Baumbach. |
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Ransbach-Baumbach. Nachrangig wird das Recht der Anmietung auch Personen, Vereinen und Unternehmen außerhalb der Stadt Ransbach-Baumbach eingeräumt. Die „Alte Schmiede“ kann grundsätzlich ganzjährig angemietet, aber nicht untervermietet werden. Die höchst zulässige Personenzahl (inclusive Kinder) beträgt 30 Personen.
Anmeldung:
Die Anmietung der „Alten Schmiede“ ist generell schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu schriftlich beantragen. Die Anmeldungen sind bis zu zwölf Monaten im Voraus möglich. Sie werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs, unter Beachtung der oben genannten Regeln, berücksichtigt. Einwohnern, Vereinen und Unternehmen der Stadt Ransbach-Baumbach wird ein Vorbuchungsrecht eingeräumt. Die entsprechende Reservierung ist bis zu 18 Monaten im Voraus möglich.
Pflichten der Benutzer:
Alle Benutzer der „Alten Schmiede“ haben die Einrichtung pfleglich zu behandeln. Sie sind an die Weisungen des Stadtbürgermeisters oder der beauftragten Person gebunden. Die Benutzer haben die Anlage bis spätestens 10 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages, nach einer Abnahme, in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Schlüssel sind zum gleichen Zeitpunkt zurückzugeben. Die in der „Alten Schmiede“ vorhandenen und frei zugänglichen Kücheneinrichtungen können mitbenutzt werden. In den Schränken und Schubladen befinden sich Listen des Inventars. Bei Bruch einzelner Gegenstände sind diese auf den Listen zu vermerken.
Entstandene Schäden sind unaufgefordert zu melden und vom Mieter zu ersetzen. Alle während der Veranstaltung eingetretenen Vorkommnisse sind umgehend nach der Veranstaltung dem Beauftragten der Stadt oder Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach unaufgefordert anzuzeigen.
Bei Durchführung der Veranstaltung sind Lärmbelästigungen und Ruhestörungen insbesondere der Nachbarschaft unter allen Umständen zu vermeiden. Das Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) verbietet im Paragraphen 4 Absatz 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit) Belästigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Um den Anwohnern die Nachtruhe zu gewährleisten, wird ab 22 Uhr die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten oder ähnlichen Geräten untersagt. Verstöße werden, nach den gesetzlichen Vorschriften, als Ordnungswidrigkeit geahndet und können dazu führen, dass Personen von dem Benutzungsrecht ausgeschlossen werden.
Wichtig:
In den Räumen der „Alten Schmiede“ ist das Rauchen verboten. Kaffeemaschinen, Thermoskannen und Sektgläser sind bei Bedarf mitzubringen. Die vorhandene Küche ist nicht für die Zubereitung und Herrichtung von Speisen zur Bewirtung von Gästen geeignet.
Bei der Durchführung von privaten Feierlichkeiten und ähnlichen Veranstaltungen müssen daher die Bewirtung der Gästedienenden Speisen von außerhalb geliefert werden. Die Zubereitung der Speisen im Raum selbst ist nicht zulässig.
Die benutzten Räume und Einrichtungen sowie das Grundstück und das Gebäude sind pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Alle in Anspruch genommenen Gegenstände sind nach Beendigung der Benutzung an ihren hierfür bestimmten Platz zu bringen. Mitgebrachte Gegenstände sowie alle anfallenden Abfälle sind nach Schluss der Veranstaltung aus dem Haus- und Grundstücksbereich zu entfernen. Die Abfälle sind vom Mieter wieder mitzunehmen und nicht in die Tonnen der angrenzenden Grundstücke zu entsorgen.
Zu Mietzins, Kaution, Reinigung, Stornierung, Entrichtung und Fälligkeit sowie Haftung erkundigen Sie sich bitte bei der Eigentümerin. (PM)
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Nachricht vom 28.01.2021 |
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